Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Nationale Regulierungsbehörde. Harmonisierungsmaßnahmen. Empfehlung 2009/396/EG. Rechtliche Tragweite. Betreiber, der als Betreiber mit beträchtlicher Macht auf einem Markt eingestuft wird. Von einer nationalen Regulierungsbehörde auferlegte Verpflichtungen. Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung. Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte. Umfang der Kontrolle, die die nationalen Gerichte in Bezug auf die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden vornehmen können
Normenkette
Richtlinie 2002/21/EG Art. 4, 19; Richtlinie 2002/19/EG Art. 8, 13
Beteiligte
Ziggo Zakelijk Services BV |
Autoriteit Consument en Markt (ACM) |
Tenor
1. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit den Art. 8 und 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer von der nationalen Regulierungsbehörde für die Vornahme von Anrufzustellungen in Fest- und Mobilfunknetzen auferlegten Preisverpflichtung nur dann gestattet ist, von der Empfehlung 2009/396/EG der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU, in der das „reines Bulric” „Bottom-Up Long-Run Incremental Costs”) genannte Kostenrechnungsmodell als geeignete Preismaßnahme auf dem Anrufzustellungsmarkt empfohlen wird, abzuweichen, wenn es dies aufgrund der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles, insbesondere der Besonderheiten des Marktes des betreffenden Mitgliedstaats, für geboten erachtet.
2. Das Recht der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer von der nationalen Regulierungsbehörde für die Vornahme von Anrufzustellungen in Fest- und Mobilfunknetzen auferlegten Preisverpflichtung gestattet ist, die Verhältnismäßigkeit dieser Verpflichtung im Hinblick auf die in Art. 8 der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung und in Art. 13 der Richtlinie 2002/19 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung genannten Ziele zu beurteilen und den Umstand zu berücksichtigen, dass diese Verpflichtung zur Förderung der Interessen der Endnutzer auf einem nicht für eine Regulierung in Betracht kommenden Endkundenmarkt dient.
Ein nationales Gericht kann bei seiner gerichtlichen Kontrolle einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde von dieser Behörde nicht verlangen, dass sie glaubhaft macht, dass mit dieser Verpflichtung die Ziele des Art. 8 der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung tatsächlich verwirklicht werden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Berufungsgericht für Verwaltungsstreitigkeiten im Bereich Wirtschaft, Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Januar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 2015, in dem Verfahren
Koninklijke KPN NV,
KPN BV,
T-Mobile Netherlands BV,
Tele2 Nederland BV,
Ziggo BV,
Vodafone Libertel BV,
Ziggo Services BV, ehemals UPC Nederland BV,
Ziggo Zakelijk Services BV, ehemals UPC Business BV,
gegen
Autoriteit Consument en Markt (ACM)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Koninklijke KPN NV und der KPN BV, vertreten durch L. Mensink und C. Schillemans, advocaten,
- der T-Mobile Netherlands BV, vertreten durch B. Braeken und C. Eijberts, advocaten,
- der Tele2 Nederland BV, vertreten durch P. Burger und P. van Ginneken, advocaten,
- der Ziggo BV, vertreten durch W. Knibbeler, N. Lorjé und P. van den Berg, advocaten,
- der Vodafone Libertel BV, vertreten durch P. Waszink, advocaat,
- der Ziggo Services BV und der Ziggo Zakelijk Services BV, vertreten durch W. Knibbeler, N. Lorjé und P. van den Berg, advocaten,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch...