Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwelt und Verbraucherschutz. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von n-Propylbromid als gefährlicher Stoff. Richtlinie 2004/73/EG. Richtlinie 67/548/EWG. Umsetzungspflicht
Beteiligte
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt berühren könnte, soweit sie n-Propylbromid als leichtentzündlichen (R11) und fortpflanzungsgefährdenden Stoff der Kategorie 2 (R60) einstuft.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Belgien) mit Entscheidung vom 17. September 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 2008, in dem Verfahren
Enviro Tech (Europe) Ltd
gegen
Belgischer Staat
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Enviro Tech (Europe) Ltd, vertreten durch C. Mereu und E. Cusas, avocats,
- der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten im Beistand von P. Legros, S. Rodrigues und J. Sohier, avocats,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und A. Engman als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver und O. Beynet als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152, S. 1) in Ansehung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 (ABl. 1967, Nr. 196, S. 1) in der durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 geänderten Fassung (ABl. L 225, S. 1, im Folgenden: Richtlinie 67/548) und insbesondere ihrer Anhänge V (Abschnitt A.9) und VI (Nr. 4.2.3).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Enviro Tech (Europe) Ltd (im Folgenden: Enviro Tech), einer Gesellschaft englischen Rechts, und dem Belgischen Staat in Bezug auf die Aufhebung der Einstufung von n-Propylbromid in Anhang III der Königlichen Verordnung vom 11. März 2005 zur Änderung der Königlichen Verordnung vom 11. Januar 1993 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen oder ihre Verwendung (Moniteur belge vom 5. Juni 2005, S. 30680, im Folgenden: Königliche Verordnung vom 11. März 2005), mit der die Bestimmungen der Richtlinie 2004/73 umgesetzt werden.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Richtlinie 67/548
Rz. 3
Die Richtlinie 67/548, die Gegenstand zahlreicher Änderungen war, ist im Bereich der chemischen Erzeugnisse die erste Harmonisierungsrichtlinie, die Bestimmungen in Bezug auf das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe und bestimmter Zubereitungen enthält.
Rz. 4
Diese erste Harmonisierungsrichtlinie war vor den Änderungen ihres Anhangs VI durch die Richtlinie 2001/59 u. a. durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 154, S. 1) in Bezug auf die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Hauptbestimmungen und durch die Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. L 383, S. 113) in Bezug auf die Methode zur Bestimmung des Flammpunkts in Abschnitt A.9 des Anhangs V geändert worden.
Rz. 5
Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 67/548 stuft als „gefährlich” im Sinne dieser Richtlinie Stoffe und Zubereitungen ein, die „hochentzündlich”, „leichtentzündlich”, „entzündlich” oder „fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)” sind.
Rz. 6
Gemäß den Kriterien für die Einstufung eines Stoffs als entzündlicher Stoff, die in den Nrn. 2.2.3 bis 2.2.5 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548 aufgeführt sind, lassen sich die Flüssigkeiten wie folgt einstufen:
- „entzündlich”, wenn sie einen Flammpunkt von zwischen 21 ÉC und 55 °C haben. Diese Flüssigkeiten werden sodann mit R10 gekennzeichnet;
- „leichtentzündlich”, wenn sie einen Flammpunkt von unter 21 °C haben. Diese flüssigen Stoffe werden mit R11 gekennzeichnet; oder
- „hochentzündlich”, wenn sie einen Flammpunkt von unter 0 °C und einen Siedepunkt (oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35...