Entscheidungsstichwort (Thema)

Antidumpingzoll, Zitronensäure, Ursprung in China

 

Normenkette

EUV 82/2015 Art. 2 Abs. 1

 

Beteiligte

Jebsen & Jessen

Jebsen & Jessen (GmbH & Co.) KG

Hauptzollamt Hamburg

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 01.07.2019; Aktenzeichen 4 K 180/16; ZfZ 2019, , 299)

 

Tenor

1. Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ist dahin auszulegen, dass Einfuhren von Waren nicht von dem mit Art. 1 dieser Durchführungsverordnung eingeführten Antidumpingzoll befreit werden können, wenn in der für die Inanspruchnahme dieser Befreiung erforderlichen Rechnung in der Erklärung gemäß Nr. 9 der Aufzählung im Anhang der Durchführungsverordnung nicht der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, sondern der Beschluss 2008/899/EG der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China genannt ist.

2. Eine Verpflichtungsrechnung, die alle im Anhang der Verordnung 2015/82 aufgeführten Angaben enthält, kann nicht im Rahmen des durch Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 geänderten Fassung eingeführten Verfahrens zur Erstattung von Antidumpingzöllen für die Inanspruchnahme der in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 vorgesehenen Befreiung vorgelegt werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2019, in dem Verfahren

Jebsen & Jessen (GmbH & Co.) KG

gegen

Hauptzollamt Hamburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter), der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Jebsen & Jessen (GmbH & Co.) KG, vertreten durch die Rechtsanwälte J. Sparr und S. Pohl,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch T. Maxian Rusche und N. Kuplewatzky, dann durch T. Maxian Rusche, K. Blanck und A. Demeneix als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2015, L 15, S. 8).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Jebsen & Jessen (GmbH & Co.) KG und dem Hauptzollamt Hamburg (Deutschland) (im Folgenden: HZA) über einen Antrag auf vollständige Befreiung von den Antidumpingzöllen, die wegen Nichtvorlage von Verpflichtungsrechnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 verhängt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Zollkodex

Rz. 3

Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) sieht in der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 269, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) vor:

„(1) Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.

(2) Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.”

Rz. 4

Art. 68 des Zollkodex bestimmt:

„Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung...

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