Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verkehr. Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Europäischen Union. Information. Angabe des zu zahlenden Endpreises. Einbeziehung des Flugpreises in den zu zahlenden Endpreis. Verpflichtung, Flugpreise in Euro oder in Landeswährung auszuweisen. Auswahl der maßgeblichen Landeswährung. Anknüpfungskriterien

 

Normenkette

EGV Nr. 1008/2008 Art. 2 Nr. 18, Art. 23 Abs. 1

 

Beteiligte

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V

Germanwings GmbH

 

Tenor

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Somit können in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung ausgewiesen werden, die in diesem anderen Mitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2017, in dem Verfahren

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

gegen

Germanwings GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., vertreten durch Rechtsanwalt B. Stillner,
  • der Germanwings GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte P. Baukelmann und N. Tretter,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls und F. Wilman als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Germanwings GmbH gegen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. (im Folgenden: Verbraucherzentrale) führt. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, dass Germanwings Flugpreise für einen Flug von London (Vereinigtes Königreich) nach Stuttgart (Deutschland) in Pfund Sterling angegeben hatte.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Der 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 lautet:

„Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sollte ferner nahegelegt werden, den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Gemeinschaft auszuweisen.”

Rz. 4

Art. 1 „Gegenstand”) Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung regelt die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das Recht von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen, und die Preisfestsetzung für innergemeinschaftliche Flugdienste.”

Rz. 5

In Art. 2 „Begriffsbestimmungen”) der Verordnung heißt es u. a.:

„Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

18. ‚Flugpreise’ sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden”.

Rz. 6

Art. 22 „Preisfreiheit”) Abs. 1 der Verordnung lau...

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