Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 79/409/EWG. Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. Frühjahrsjagd auf bestimmte Wasservögel
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Republik Finnland hat insoweit gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht nachgewiesen hat, dass bei der Frühjahrsjagd auf Wasservögel auf dem finnischen Festland und in der Provinz Àland
- für Eiderenten, Schellenten, Mittelsäger, Gänsesäger, Samtenten und Reiherenten die für eine Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie bestehende Voraussetzung erfüllt war, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung als die Frühjahrsjagd gibt, und
- für Eiderenten, Mittelsäger, Gänsesäger und Samtenten die für eine Ausnahme nach der genannten Bestimmung bestehende Voraussetzung erfüllt war, dass die Jagd nur der Entnahme von Vögeln in geringen Mengen gilt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache C-344/03
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 1. August 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), R. Schintgen, G. Arestis und J. Klucka,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die Ausnahmeregelung in Artikel 9 Absatz 1 dieser Richtlinie nicht in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Tatbestandsmerkmalen angewandt und nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach dieser Bestimmung bei der Frühjahrsjagd auf bestimmte Wasservögel auf dem finnischen Festland und in der Provinz Àland erfüllt sind, insbesondere was die Anwendung der Tatbestandsmerkmale „sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt” und „in geringen Mengen” in Bezug auf Eiderenten (Somateria mollissima), Schellenten (Bucephala clangula), Mittelsäger (Mergus serrator), Gänsesäger (Mergus merganser), Samtenten (Melanitta fusca) und Reiherenten (Aythya fuligula) angeht.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
2 Artikel 7 der Richtlinie lautet:
„(1) Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.
(2) Die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Arten dürfen in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden.
(3) Die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Arten dürfen nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass bei der Jagdausübung – gegebenenfalls unter Einschluss der Falknerei –, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar ist. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen P...