Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b. Wortmarken UNIWEB und UniCredit Wealth Management. Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarken UNIFONDS und UNIRAK sowie der nationalen Bildmarke UNIZINS. Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Gefahr der gedanklichen Verbindung. Markenserie oder -familie

 

Beteiligte

Union Investment Privatfonds / UniCredito Italiano

Unicredito Italiano SpA

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Union Investment Privatfonds GmbH

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2010, UniCredito Italiano/HABM – Union Investment Privatfonds (UNIWEB) (T-303/06 und T-337/06), wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. Juli 2010,

Union Investment Privatfonds GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Zindel und C. Schmid,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

UniCredito Italiano SpA mit Sitz in Genua (Italien), Prozessbevollmächtigter: G. Floridia, avvocato,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Bullock als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2011,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Union Investment Privatfonds GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2010, UniCredito Italiano/HABM – Union Investment Privatfonds (UNIWEB) (T-303/06 und T-337/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht zum einen zwei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. September 2006 (verbundene Sachen R 196/2005-2 und R 211/2005-2) und 25. September 2006 (verbundene Sachen R 456/2005-2 und R 502/2005-2) (im Folgenden: streitige Entscheidungen) aufgehoben hat, soweit darin den Widersprüchen der Rechtsmittelführerin gegen die von der UniCredito Italiano SpA (im Folgenden: UniCredito) eingereichten Anmeldungen der Gemeinschaftswortmarken UNIWEB und UniCredit Wealth Management für bestimmte Dienstleistungen stattgegeben worden war, und zum anderen ihre Anträge auf Aufhebung dieser Entscheidungen im Hinblick auf die Dienstleistungen des Immobilienwesens abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und ersetzt, die am 13. April 2009 in Kraft trat. Der Rechtsstreit unterliegt wegen des Zeitraums, in den der Sachverhalt fällt, gleichwohl weiterhin der Verordnung Nr. 40/94.

Rz. 3

Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 4

Am 29. Mai und 7. August 2001 meldete UniCredito die Gemeinschaftswortmarken UNIWEB und UniCredit Wealth Management für u. a. folgende Dienstleistungen in Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung an:

  • „Bankgeschäfte; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherungswesen; Immobilienwesen; Informationen und Beratung in Finanz- und Versicherungsangelegenheiten; Ausgabe von Kredit- und Debitkarten; Bank- und Finanzdienstleistungen über Internet” im Fall der Wortmarke UNIWEB;
  • „Bankgeschäfte; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherungen; Immobilienwesen; Finanzauskünfte” im Fall der Wortmarke UniCredit Wealth Management.

Rz. 5

Am 6. März und 21. Juni 2002 erhob die Rechtsmittelführerin g...

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