Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Geistiges Eigentum. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Gemeinschaftsmarke. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Absolute Eintragungshindernisse für Marken. Fabrik- oder Handelsmarken, die mit einem staatlichen Hoheitszeichen identisch oder ihm ähnlich sind. Darstellung eines Ahornblatts. Anwendbarkeit auf Dienstleistungsmarken
Beteiligte
American Clothing Associates / HABM |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
American Clothing Associates NV |
American Clothing Associates NV |
Tenor
1. Das von der American Clothing Associates NV eingelegte Rechtsmittel in der Rechtssache C-202/08 P wird zurückgewiesen.
2. Das Urteil dGerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Februar 2008, American Clothing Associates/HABM (T-215/06), wird aufgehoben, soweit damit die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Mai 2006 (Sache R 1463/2005-1) über die Zurückweisung der Anmeldung eines ein Ahornblatt darstellenden Zeichens als Gemeinschaftsmarke aufgehoben worden ist.
3. Die von der American Clothing Associates NV in der Rechtssache T-215/06 erhobene Klage wird abgewiesen.
4. Die American Clothing Associates NV trägt die Kosten in den Rechtssachen C-202/08 P und C-208/08 P.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 8. Mai 2008 und am 16. Mai 2008,
American Clothing Associates NV mit Sitz in Evergem (Belgien), Prozessbevollmächtigte: P. Maeyaert, advocaat, sowie N. Clarembeaux und C. De Keersmaeker, avocats,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug (C-202/08 P),
und
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
American Clothing Associates NV mit Sitz in Evergem (Belgien), Prozessbevollmächtigte: P. Maeyaert, advocaat, sowie N. Clarembeaux und C. De Keersmaeker, avocats,
Klägerin im ersten Rechtszug (C-208/08 P),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet (Berichterstatter), E. Levits und J.-J. Kasel,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2009,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Mai 2009
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die American Clothing Associates NV (im Folgenden: American Clothing) und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Februar 2008, American Clothing Associates/HABM (Darstellung eines Ahornblatts) (T-215/06, Slg. 2008, II-303, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2006 (Sache R 1463/2005-1) über die Zurückweisung der Anmeldung eines ein Ahornblatt darstellenden Zeichens als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise zurückgewiesen wurde.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Der mit „Absolute Eintragungshindernisse” überschriebene Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 349, S. 83) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94) bestimmt:
„(1)Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
h) Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind,
i) Marken, die nicht unter Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme und Wappen, die von besonderem öffentlichem Interesse sind, enthalten, es sei denn, dass die zuständigen Stellen ihrer Eintragung zugestimmt haben.
…”
Rz. 3
Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor: „Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation eine Marke vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt hinsichtlich der Anmeldung derselben Marke als Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, die mit denen identisch sind, für welche die Marke angemeldet ist, oder die von diesen Waren oder Dienstleistungen umfasst werden, während einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.”
Rz. 4
Art...