Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten. Richtlinie 85/337/EWG. Zugang zu Gerichten. Richtlinie 2003/35/EG

 

Beteiligte

Kommission / Irland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Irland

 

Tenor

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung und aus Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen, dass

  • es nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 85/377 in der Fassung der Richtlinie 97/11 alle Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass Projekte in der Kategorie „Bau von Straßen” in Anhang II Klasse 10 Buchst. e dieser Richtlinie, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einem Genehmigungsverfahren und einer Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen nach den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen werden, bevor eine Genehmigung für sie erteilt wird, und
  • es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 3 Nrn. 3 bis 7 sowie Art. 4 Nrn. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/35 nachzukommen, erlassen und einige dieser Vorschriften der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht mitgeteilt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Irland tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 14. September 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Recchia, P. Oliver und J.-B. Laignelot als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von M. Collins, SC, und D. McGrath, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-C. Bonichot, K. Schiemann und J. Makarczyk (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Januar 2009

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof die Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11) und aus Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. 156, S. 17) verstoßen hat, dass

  • es nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 85/377 in der Fassung der Richtlinie 97/11 alle Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass Projekte in der Kategorie „Bau von Straßen” in Anhang II Klasse 10 Buchst. e dieser Richtlinie, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einem Genehmigungsverfahren und einer Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen nach den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen werden, bevor eine Genehmigung für sie erteilt wird, und
  • es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 3 Nrn. 1 und 3 bis 7 sowie Art. 4 Nrn. 1 bis 6 der Richtlinie 2003/35 nachzukommen, erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie 2003/35

Rz. 2

Art. 1 der Richtlinie 2003/35 bestimmt:

„Ziel dieser Richtlinie ist es, zur Erfüllung der Pflichten aufgrund des [Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten] beizutragen, insbesondere durch

  1. Bestimmungen über eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und
  2. eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten im ...

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