Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Binnenmärkte für Strom und für Erdgas. Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungsnetze. Zugangsbedingungen. Kosten. Festsetzung der Netzzugangsentgelte. Innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten. Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes
Normenkette
Richtlinie 2009/72/EG Art. 37 Abs. 17; Richtlinie 2009/73/EG Art. 41 Abs. 17; Verordnung (EG) Nr. 715/2009 Art. 13 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 714/2009 Art. 14 Abs. 1
Beteiligte
Kommission/ Ungarn () und de gaz naturel) |
Tenor
1. Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG sowie Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG verstoßen, dass es nicht sichergestellt hat, dass ein effektives Recht besteht, gegen Verordnungen der nationalen Regulierungsbehörde, mit denen die Netzzugangsentgelte festgesetzt werden, Beschwerde einzulegen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Europäische Kommission und Ungarn tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 7. Dezember 2018,
Europäische Kommission, vertreten durch O. Beynet und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Ungarn, vertreten zunächst durch M. Z. Fehér und Z. Wagner, dann durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin sowie der Richter D. Šváby und N. Piçarra (Berichterstatter),
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass Ungarn
- dadurch, dass es bei der Festsetzung der Netzzugangsentgelte die den Netzbetreibern tatsächlich entstandenen Kosten nicht berücksichtigt hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 (ABl. 2013, L 115, S. 39) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 714/2009) sowie aus Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. 2009, L 211, S. 36) in der durch die Verordnung Nr. 347/2013 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 715/2009) verstoßen hat, und
- dadurch, dass es keine geeigneten Verfahren zur Gewährleistung eines Rechts, Beschwerde gegen die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde einzulegen, im Sinne von Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55) und Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94) eingerichtet hat, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 verstoßen hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 714/2009
Rz. 2
In den Erwägungsgründen 3, 14 und 16 der Verordnung Nr. 714/2009 heißt es:
„(3) Derzeit gibt es … Hindernisse für den Verkauf von Strom in der Gemeinschaft zu gleichen Bedingungen und ohne Diskriminierung oder Benachteiligung. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht, und es bestehen immer noch isolierte Märkte.
…
(14) Es ist ein geeignetes System langfristiger standortbezogener Preissignale erforderlich, das auf dem Grundsatz beruht, dass sich die Höhe der Netzzugangsentgelte nach dem Verhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch in der betroffenen Region richten sollte, was durch eine Differenzierung der von den Erzeugern und/oder Verbrauchern zu entrichtenden Netzzugangsentgelte auszuführen ist.
…
(16) Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb im Elektrizitätsbinnenmarkt sind nichtdiskriminierende und transparente Entgelte für die Netznutzun...