Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung von Artikel 177 EG-Vertrag und Artikel 7 der Richtlinie 86/457/EWG über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin. Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr. Nachweis der beruflichen Eignung und das Prüfungszeugnis über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin. Voraussetzungen für eine Qualifizierung als Gericht im Sinne von Artikel 177 des Vertrages

 

Normenkette

Richtlinie 86/457/EWG; Richtlinie 93/16/EWG

 

Beteiligte

Garofalo

Maria Antonella Garofalo

Giovanni Pagano

Rosa Bruna Vitale

Francesca Nuccio

Giacomo Cangialosi

Giacoma D[Amico]

Giulia Lombardo

Emanuela Giovenco

Caterina Lo Gaglio

Daniela Guerrera

Cesare Di Marco

Ministero della Sanità

Unità sanitaria locale (USL) n° 58 di Palermo

 

Tenor

1.

Der Consiglio di Stato stellt ein Gericht im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag dar, wenn er eine Stellungnahme im Rahmen einer außerordentlichen Beschwerde abgibt.

2.

Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, der Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin ersetzt hat, ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat die erworbenen Rechte der praktischen Ärzte in bezug auf vor dem 1. Januar 1995 liegende Sachverhalte bestimmen kann, unter der einzigen Bedingung, daß er den Ärzten, die sich vor dem 1. Januar 1995 gemäß der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr dort niedergelassen haben, das Recht zuerkennt, die Tätigkeit eines praktischen Arztes im Rahmen seines nationalen Sozialversicherungssystems auszuüben, auch wenn sie keine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolviert und kein Dienstverhältnis mit dem Sozialversicherungssystem dieses Staates begründet haben.

 

Gründe

1.

Der Consiglio di Stato hat mit elf Beschlüssen vom 6. Dezember 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 14. März 1996 in den Rechtssachen C-69/96 bis C-73/96 und am 15. März 1996 in den Rechtssachen C-74/96 bis C-79/96, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung dieses Artikels und der Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (ABl. L 267, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich im Rahmen mehrerer beim Präsidenten der Italienischen Republik eingelegter außerordentlicher Beschwerden von Frau Garofalo und zehn weiteren Ärzten (im folgenden: Beschwerdeführer) gegen den Beschluß Nr. 1495 des Commissario straordinario (Sonderkommissar) der Unità sanitaria locale (örtlicher Gesundheitsdienst) Nr. 58 von Palermo (im folgenden: USL) vom 4. April 1995, mit dem die Liste der zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der italienischen sozialen Sicherheit zugelassenen praktischen Ärzte festgelegt worden ist, und gegen das diesem Beschluß als Grundlage dienende Dekret des Gesundheitsministers vom 15. Dezember 1994 (GURI Nr. 303 vom 29. Dezember 1994).

3.

In der 24. Begründungserwägung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) heißt es, daß Ärzte, die die Tätigkeit des praktischen Arztes im Rahmen eines Sozialversicherungssystems ausüben und sich vor dem 1. Januar 1995 gemäß der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 167, S. 1) niedergelassen haben, das erworbene Recht haben müssen, die Tätigkeit des praktischen Arztes im Rahmen des Sozialversicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats auszuüben, selbst wenn sie keine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolviert haben.

4.

Artikel 36 der Richtlinie 93/16 bestimmt:

”(1)

Ab 1. Januar 1995 macht jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der Vorschriften über erworbene Rechte die Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems vom Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 30 abhängig.Von dieser Bedingung können die Mitgliedstaaten jedoch Personen freistellen, die gerade eine spezifische Ausbildung ...

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