Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Öffentliche Aufträge. Richtlinie 93/37/EWG. Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge. Dem Privatrecht unterliegende staatliche Handelsgesellschaft. Aus der Durchführung eines Amortisationsplans und der Errichtung von Strafvollzugsanstalten bestehender Gesellschaftsgegenstand. Begriff .Öffentlicher Auftraggeber
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen, dass es sich bei der von der Sociedad Estatal de Infraestructuras y Equipamientos Penitenciarios SA, einer unter die Definition des öffentlichen Auftraggebers in Artikel 1 Buchstabe b dieser Richtlinie fallenden Gesellschaft, durchgeführten Ausschreibung der Bauarbeiten für das Centro Educativo Penitenciario Experimental in Segovia nicht an alle Vorschriften dieser Richtlinie gehalten hat.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache C-283/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien bei der Ausschreibung der Bauarbeiten für das Centro Educativo Penitenciario Experimental (Experimentelle Erziehungs- und Strafvollzugsanstalt) de Segovia, die von der Sociedad Estatal de Infraestructuras y Equipamientos Penitenciarios SA, einer unter die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) fallenden Gesellschaft, durchgeführt wurde und deren Betrag den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie bei weitem übersteigt, dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat, dass es sich nicht an alle Vorschriften dieser Richtlinie, insbesondere die Bekanntmachungsvorschriften in Artikel 11 Absätze 2, 6, 7 und 11 sowie die Regelungen in den Artikeln 12 Absatz 1, 29 Absatz 3, 18, 27 und 30 Absatz 4, gehalten hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: S. Alber,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. November 2002
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien bei der Ausschreibung der Bauarbeiten für das Centro Educativo Penitenciario Experimental (Experimentelle Erziehungs- und Strafvollzugsanstalt) de Segovia, die von der Sociedad Estatal de Infraestructuras y Equipamientos Penitenciarios SA (im Folgenden: SIEPSA), einer unter die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) fallenden Gesellschaft, durchgeführt wurde und deren Betrag den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie bei weitem übersteigt, dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat, dass es sich nicht an alle Vorschriften dieser Richtlinie, insbesondere die Bekanntmachungsvorschriften in Artikel 11 Absätze 2, 6, 7 und 11 sowie an die Regelungen in den Artikeln 12 Absatz 1, 29 Absatz 3, 18, 27 und 30 Absatz 4, gehalten hat.
Der rechtliche Rahmen
Die gemeinschaftsrechtliche Regelung
2.
Die zweite Begründungserwägung der Richtlinie 93/37 lautet: Die gleichzeitige Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge, die in den Mitgliedstaaten für Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts vergeben werden, erfordert neben der Aufhebung der Beschränkungen eine Koordinierung der einzelstaatlichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge.
3.
Gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37
gelten als öffentliche Auftraggeber: der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen.
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung,
- die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
- die Rechtspersönlichkeit besitzt und
- die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts fin...