Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollbeftreiung für pharmazeutische Erzeugnisse, Reinsubstanzen, pharmazeutische Substanz mit anderen pharmazeutischen Zutaten
Leitsatz (amtlich)
Anhang I Teil I Titel II C Nr. 1 Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 und die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 geänderten Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass einer pharmazeutischen Substanz, die in der Liste der in Anhang 3 von Teil III dieses Anhangs I genannten Substanzen aufgeführt ist, der andere, insbesondere pharmazeutische, Substanzen hinzugefügt worden sind, nicht mehr die Zollbefreiung zugute kommen kann, die anwendbar gewesen wäre, wenn diese Substanz in Reinform vorgelegen hätte.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I Teil I Titel II C Nr. 1
Beteiligte
Marishipping and Transport |
Staatssecretaris van Financiën |
Marishipping and Transport BV |
Verfahrensgang
Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 18.12.2009; Abl.EU 2010, Nr. C 80/13) |
Tatbestand
„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Zölle ‐ Befreiung ‐ Pharmazeutische Substanzen ‐ Zusammensetzung ‐ Beschränkungen“
In der Rechtssache C-11/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 2010, in dem Verfahren
Staatssecretaris van Financiën
gegen
Marishipping and Transport BV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-J. Kasel (Berichterstatter), des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und B. Koopman als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und L. Bouyon als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Teil I Titel II C Nr. 1 Ziff. i der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. L 279, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (ABl. L 290, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) bildet.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën und der Marishipping and Transport BV (im Folgenden: Marishipping), einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, über die Frage, ob die Zollbefreiung für pharmazeutische Erzeugnisse nur für Erzeugnisse gilt, die aus reinen pharmazeutischen Substanzen bestehen, oder ob sie auch für Erzeugnisse gilt, denen andere Substanzen hinzugefügt worden sind.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Anhang I Teil I Titel II C Nr. 1 Ziff. i der Verordnung Nr. 2658/87, der die für die Zollbefreiung pharmazeutischer Erzeugnisse bestimmter Kategorien geltenden Vorschriften enthält, sieht vor:
„Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:
i) pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert als auch durch die INN (Internationalen Freinamen), aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden“.
Rz. 4
Anhang I Teil 1 Titel II C Nr. 2 Ziff. i der Verordnung Nr. 2658/87 bestimmt:
„Sonderfälle:
i) Die INN umfassen nur solche Substanzen, die in der Liste der von der WHO vorgeschlagenen und empfohlenen INN erfasst sind. Wenn die Anzahl der von einem INN umfassten Substanzen geringer ist als die von der CAS RN identifizierten, dann gilt die Zollfreiheit nur für die von dem INN erfassten Substanzen“.
Rz. 5
Zu den in der Liste der pharmazeutischen Substanzen aufgezählten Substanzen, für die eine Zollbefreiung beansprucht werden kann, gehört u. a. Chitosan (Polyglusam).
Rz. 6
Sowohl Chitosan als auch Ascorbinsäure verfügen jeweils über einen individuellen internationalen Freinamen und eine individuelle CAS-Nummer.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rz. 7
Marishipping meldete in den Jahren 2002 und 2003 mehrmals ein Erzeugnis für den freien Verkehr an, das in den Anmeldungen als „absorbierendes Pulver“ (im Folgenden: Ware) bezeichnet wurde. Die Ware wurde unter der Tarifposition 3913 90 80 der Kombinierten Nomenklatur angemeldet. In den Jahren 2002 und 2003 galt für die Einfuhr von Waren dieser Tarifposition ein Zolltarif von 7,6 % bzw. 7,1 %. In ihren Anme...