Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollbefreiungen, Begriff Übersiedlungsgut, vom Arbeitgeber überlassener Pkw
Leitsatz (amtlich)
Ein PKW wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist als Übersiedlungsgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen anzusehen, für das eine Zollbefreiung nach den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung in Betracht kommen kann.
Normenkette
EWGV 918/83 Art. 1 Abs. 2 Buchst. c
Beteiligte
Staatssecretaris van Financiën |
Verfahrensgang
Hoge Raad (Niederlande) (Entscheidung vom 11.04.2003) |
Tatbestand
„Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ‐ Zollbefreiungen ‐ Begriffe „Übersiedlungsgut‘ und „gehört‘ ‐ Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Personenkraftwagen“
In der Rechtssache C-170/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 11. April 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2003, in dem Verfahren
Staatssecretaris van Financiën
gegen
J. H. M. Feron
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas, K. Lenaerts, S. von Bahr (Berichterstatter) und K. Schiemann,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐
der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte,
‐
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und H. van Vliet als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Feron und dem Staatssecretaris van Financiën, der ihm die Befreiung von einer Steuer für einen ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW verweigert hat.
Ausgangsverfahren und rechtlicher Rahmen
3
Nach dem Vorlageurteil war Herr Feron in Österreich bei der Océ Österreich GmbH (im Folgenden: Arbeitgeber) angestellt. Vom 18. Oktober 1996 bis 14. Dezember 1997 stellte ihm der Arbeitgeber einen PKW sowohl zum persönlichen Gebrauch als auch zum Gebrauch für seine Tätigkeiten für den Arbeitgeber ausschließlich zur Verfügung. In dieser Zeit war der Arbeitgeber Eigentümer des Wagens. Im Zuge seiner Übersiedlung in die Niederlande machte Herr Feron jedoch am 15. Dezember 1997 von der ihm bei Inbetriebnahme des PKW eingeräumten Kaufoption Gebrauch und erwarb den Wagen von seinem Arbeitgeber. Im Januar 1998 gab Herr Feron seinen Wohnsitz in Österreich auf und meldete sich am 10. Februar 1998 bei der Gemeinde Venlo (Niederlande) an. Die niederländischen Behörden weigerten sich, den PKW von der Steuer auf Personenkraftwagen und Krafträder (belasting van personenauto’s en motorrijwielen, im Folgenden: BPM) zu befreien. Der Gerechtshof ’s-Hertogenbosch, bei dem Klage eingereicht wurde, hob die Ablehnungsentscheidung auf und gewährte Herrn Feron die Befreiung von der BPM. Der Staatssecretaris van Financiën legte Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden ein.
4
Der Hoge Raad führt aus, dass nach Artikel 1 Absatz 2 der Wet op de belasting van personenauto’s en motorrijwielen (Gesetz über die Steuer auf Personenkraftwagen und Krafträder) vom 24. Dezember 1992 die BPM bei Eintragung eines PKW oder eines Kraftrads in das Register gemäß der Wegenverkeerswet (Straßenverkehrsgesetz) von 1994 geschuldet werde. Nach Artikel 14 des BPM-Gesetzes in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 2 und 4 Absätze 1 und 4 des Uitvoeringsbesluit belasting van personenauto’s en motorrijwielen (Durchführungsverordnung zur Steuer auf Personenkraftwagen und Krafträder) vom 24. Dezember 1992 in der Fassung der Verordnung vom 14. November 1997 werde eine Befreiung von der Steuer gewährt, die bei der Zulassung von PKWs und Krafträdern aus einem anderen Land, insbesondere aus einem anderen Mitgliedstaat, geschuldet werde, wenn bei deren Überführung in den freien Verkehr ein Anspruch auf Befreiung von Einfuhrabgaben nach der Verordnung Nr. 918/83 bestehe.
5
Das vorlegende Gericht bemerkt, dass aufgrund von Artikel 2 dieser Verordnung die Befreiung von der BPM für einen privat genutzten PKW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung gewährt werde, der von einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Niederlande verlege, aus dem Ausland eingeführt werde, sofern dieser PKW nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung dem Beteiligten „gehöre“ und von ihm mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlich...