Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Italien durch unvollständige Umsetzung der Richtlinie 82/501/EWG. Schutz vor Industrieunfällen. Keine ausreichenden Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung von Betrieben

 

Normenkette

Richtlinie 82/501/EWG Art. 7 Abs. 1-2

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Italienische Republik

 

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten verstoßen, daß sie entgegen Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Absatz 2 der Richtlinie nicht für die Ausarbeitung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe, die eine nach Artikel 5 der Richtlinie mitgeteilte Industrietätigkeit ausüben, gesorgt und nicht je nach Art der betreffenden Tätigkeit Inspektionen oder andere Kontrollmaßnahmen durchgeführt hat.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

 

Gründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG (früher Artikel 169) Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie entgegen Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Absatz 2 der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. L 230, S. 1) nicht für die Ausarbeitung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe, die eine nach Artikel 5 der Richtlinie mitgeteilte Industrietätigkeit ausüben, gesorgt und nicht je nach Art der betreffenden Tätigkeit Inspektionen oder andere Kontrollmaßnahmen durchgeführt hat.

2.

Die Richtlinie 82/501 betrifft nach Artikel 1 Absatz 1 „die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt; sie bezweckt insbesondere die Angleichung der diesbezüglichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten”.

3.

In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 82/501 werden die Begriffe „Industrietätigkeiten”, „Betreiber”, „schwere Unfälle” und „gefährliche Stoffe” definiert. Nach Buchstabe b dieser Vorschrift ist Betreiber „jede Person, die eine Industrietätigkeit betreibt”.

4.

Artikel 3 der Richtlinie 82/501 lautet:

„Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Bestimmungen fest, damit der Betreiber bei allen in Artikel 1 definierten Industrietätigkeiten gehalten ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die schwere Unfälle verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt begrenzen sollen. „

5.

Artikel 4 der Richtlinie 82/501 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber gehalten ist, gegenüber der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Überprüfungen nach Artikel 7 Absatz 2 jederzeit nachzuweisen, daß er die vorhandenen Gefahren schwerer Unfälle festgestellt, geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen und die auf dem Betriebsgelände beschäftigten Personen über die Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet und entsprechend ausgebildet und ausgerüstet hat. „

6.

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 82/501 treffen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 4 die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber gehalten ist, den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 7 eine Mitteilung vorzulegen, wenn bei einer Industrietätigkeit ein gefährlicher Stoff oder mehrere gefährliche Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie in den in diesem Anhang festgelegten Mengen eingesetzt werden oder anfallen können, oder wenn bei einer Industrietätigkeit ein gefährlicher Stoff oder mehrere gefährliche Stoffe, die in Anhang II der Richtlinie aufgeführt sind, in den in diesem Anhang festgelegten Mengen gelagert werden. Diese Mitteilung muß folgende Angaben enthalten:

  1. „Informationen über die in Anhang II bzw. Anhang III genannten Stoffe,
  2. Informationen über die Anlagen,
  3. Informationen über mögliche schwere Unfallsituationen, insbesondere alle Informationen, die die zuständigen Behörden benötigen, um außerhalb des Betriebs Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach Artikel 7 Absatz 1 aufstellen zu können” (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich).

7.

In Artikel 7 der Richtlinie 82/501 heißt es:

„(1)

Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zuständige(n) Behörde(n), die – unter Berücksichtigung der Haftung des Betreibers – die Aufgabe hat (haben),

  • dafür zu sorgen, daß ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Umgebung des Betriebs, der die mitgeteilte Industrietätigkeit ausübt, ausgearbeitet wird,

(2)

Die zuständigen Behörden führen im Rahmen der einzelstaatlichen Regelungen je nach Art der betreffenden Tätigkeit Inspektionen oder andere Kontrollmaßnahmen durch. „

8.

Nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 82/501 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um di...

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