Entscheidungsstichwort (Thema)
FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER. FREIZUEGIGKEIT. AUSNAHMEN. BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG- MERKMALE. TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND AN DER WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES. ARBEITNEHMER. GLEICHBEHANDLUNG. TEILNAHME AN DER VERWALTUNG VON KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS UND AUSÜBUNG EINES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN AMTES. GEGENSTAND DER AUSNAHME. BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG. BEGRIFF. EINHEITLICHE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG. ALLEINIGER RÜCKGRIFF AUF DAS NATIONALE RECHT. UNZULÄSSIGKEIT. ZULASSUNG NUR VON INLÄNDERN ZU STELLEN, DIE MIT DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND DER WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES VERBUNDEN SIND. ZULÄSSIGKEIT. AUSSCHLUSS DER ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VON JEDER BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG
Leitsatz (amtlich)
1. NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG „FINDET (DIESER ARTIKEL) KEINE ANWENDUNG AUF DIE BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG”. DAMIT NIMMT DIESE BESTIMMUNG DIEJENIGEN STELLEN VOM ANWENDUNGSBEREICH DER ERSTEN DREI ABSÄTZE DIESES ARTIKELS AUS, DIE EINE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND AN DER WAHRNEHMUNG SOLCHER AUFGABEN MIT SICH BRINGEN, DIE AUF DIE WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES ODER ANDERER ÖFFENTLICHER KÖRPERSCHAFTEN GERICHTET SIND. DIE BESCHÄFTIGUNG AUF DERARTIGEN STELLEN SETZT NÄMLICH EIN VERHÄLTNIS BESONDERER VERBUNDENHEIT DES JEWEILIGEN STELLENINHABERS ZUM STAAT SOWIE DIE GEGENSEITIGKEIT VON RECHTEN UND PFLICHTEN VORAUS, DIE DEM STAATSANGEHÖRIGKEITSBAND ZUGRUNDE LIEGEN. DAGEGEN GILT DER VORBEHALT DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 NICHT FÜR STELLEN, DIE ZWAR DEM STAAT ODER ANDEREN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN EINRICHTUNGEN ZUZUORDNEN SIND, JEDOCH KEINE MITWIRKUNG BEI DER ERFÜLLUNG VON AUFGABEN MIT SICH BRINGEN, DIE ZUR ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IM EIGENTLICHEN SINNE GEHÖREN.
2. ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 1612/68, WONACH EIN ARBEITNEHMER AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT „VON DER TEILNAHME AN DER VERWALTUNG VON KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS UND DER AUSÜBUNG EINES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN AMTES AUSGESCHLOSSEN WERDEN (KANN)”, SOLL NICHT DEN ARBEITNEHMERN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DEN ZUGANG ZU BESTIMMTEN STELLEN VERWEHREN, SONDERN ERLAUBT ES LEDIGLICH, DIESE ARBEITNEHMER EVENTÜLL VON BESTIMMTEN TÄTIGKEITEN AUSZUSCHLIESSEN, DIE MIT DER TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE VERBUNDEN SIND, WIE ETWA JENE, BEI DENEN ES ZUR MITWIRKUNG VON GEWERKSCHAFTSVERTRETERN IN DEN VERWALTUNGSRÄTEN ZAHLREICHER WIRTSCHAFTLICH TÄTIGER ÖFFENTLICH-RECHTLICHER KÖRPERSCHAFTEN KOMMT.
3. DER FÜR DEN BESTAND DER GEMEINSCHAFT WESENTLICHE GRUNDSATZ, DASS DER RÜCKGRIFF AUF BESTIMMUNGEN DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG, UND ZWAR AUCH SOLCHE DES VERFASSUNGSRECHTS, MIT DEM ZIEL, DIE TRAGWEITE DER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BEGRENZEN, IM ERGEBNIS DIE EINHEIT UND DIE WIRKSAMKEIT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEEINTRÄCHTIGEN WÜRDE UND DAHER NICHT ZUGELASSEN WERDEN KANN, GILT AUCH FÜR DIE BESTIMMUNG VON TRAGWEITE UND GRENZEN DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG. DIESE VORSCHRIFT TRÄGT ZWAR DEM BERECHTIGTEN INTERESSE DER MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG, IHREN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN DIEJENIGEN STELLEN VORZUBEHALTEN, DIE EINEN ZUSAMMENHANG MIT DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND DER WAHRUNG ALLGEMEINER BELANGE AUFWEISEN; ES MUSS JEDOCH ZUGLEICH VERHINDERT WERDEN, DASS DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT UND DIE TRAGWEITE DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER UND ÜBER DIE GLEICHBEHANDLUNG DER ANGEHÖRIGEN ALLER MITGLIEDSTAATEN DURCH AUSLEGUNGEN DES BEGRIFFS DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG BEGRENZT WERDEN, DIE ALLEIN AUS DEM NATIONALEN RECHT GEWONNEN WERDEN UND DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VEREITELN WÜRDEN.
4. ARTIKEL 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG BEZIEHT SICH AUF DIE BESCHÄFTIGUNG AUF STELLEN, DIE MIT DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND MIT VERANTWORTLICHKEITEN FÜR DIE WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES VERBUNDEN SIND; DADURCH ERLAUBT ER ES DEN MITGLIEDSTAATEN, IHREN JEWEILIGEN STAATSANGEHÖRIGEN DURCH ENTSPRECHENDE RECHTSVORSCHRIFTEN DEN ZUGANG ZU STELLEN VORZUBEHALTEN, DIE MIT DER AUSÜBUNG DERARTIGER BEFUGNISSE UND MIT SOLCHEN VERANTWORTLICHKEITEN IM RAHMEN EIN UND DERSELBEN LAUFBAHN, EIN UND DESSELBEN DIENSTES ODER EIN UND DERSELBEN LAUFBAHNGRUPPE VERBUNDEN SIND. SELBST WENN MAN DAVON AUSGEHT, DASS ES AUFGRUND DERARTIGER RECHTSVORSCHRIFTEN ZU DISKRIMINIERUNGEN KOMMEN KANN, IST DOCH EINE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4 NICHT ZULÄSSIG, DIE DEN AUSSCHLUSS DER ANGEHÖRIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN VON JEDER BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG ZUR FOLGE HAT, DA SIE ZU EINER EINSCHRÄNKUNG DER RECHTE DIESER PERSONEN FÜHRT, DIE ÜBER DAS HINAUSGEHT, WAS ZUR WAHRUNG DER MIT DIESER VORSCHRIFT VERFOLGTEN ZIELE ERFORDERLICH IST.
Normenkette
EWGVtr Art. 48 Abs. 4; EWGV 1612/68 Art. 8
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. DIE PARTEIE...