Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Geltungsbereich. Verpflichteter. Begriff ‚Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften‘. Bereitstellung eines Sitzes. Eigentümer einer Immobilie, der mit juristischen Personen Mietverträge geschlossen hat. Registrierung dieser Immobilie als Sitz dieser juristischen Personen
Normenkette
Richtlinie (EU) 2015/849; Richtlinie (EU) 2015/849 Art. 3 Nr. 7 Buchst. c
Beteiligte
Citadeles nekustamie īpašumi |
„Citadeles nekustamie īpašumi“ SIA |
Tenor
Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
der Eigentümer und Vermieter einer Immobilie, die der Mieter mit dessen Zustimmung als Sitz registrieren lässt und in der der Mieter Transaktionen tätigt, nicht allein aus diesem Grund unter den Begriff „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
Tatbestand
In der Rechtssache C-22/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) mit Entscheidung vom 18. Januar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 2023, in dem Verfahren
„Citadeles nekustamie īpašumi“ SIA
gegen
Valsts ieņēmumu dienests
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Ziemele,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – der „Citadeles nekustamie īpašumi“ SIA, vertreten durch S. Bokta-Strautmane, Advokāte,
- – des Valsts ieņēmumu dienests, vertreten durch I. Jaunzeme, Ģenerāldirektore,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Goddin, I. Rubene und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2024
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. 2018, L 156, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2015/849).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Citadeles nekustamie īpašumi“ SIA (im Folgenden: Citadele) und dem Valsts ieņēmumu dienests (Staatliche Steuerverwaltung, Lettland) (im Folgenden: VID) wegen einer gegen Citadele aufgrund von Verstößen gegen die nationalen Vorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhängten Geldbuße.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2015/849
Rz. 3
Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/849 lautet:
„Ströme von illegalem Geld können die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt der [Europäischen] Union sowie die internationale Entwicklung darstellen. Geldwäsche, die Finanzierung des Terrorismus und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme, die auf Ebene der Union angegangen werden sollten. Ergänzend zur Weiterentwicklung strafrechtlicher Maßnahmen auf Unionsebene sind zielgerichtete und verhältnismäßige Maßnahmen, die verhindern, dass das Finanzsystem zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt wird, unverzichtbar und können hier zu zusätzlichen Ergebnissen führen.“
Rz. 4
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 sieht vor:
„Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.“
Rz. 5
Art. 2 der Richtlinie 2015/849 bestimmt:
„(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Verpflichteten
…
3. die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:
…
b) Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung i...