Entscheidungsstichwort (Thema)

NICHTIGKEITSKLAGE – VERORDNUNG – NATUERLICHE ODER JURISTISCHE PERSON – VORAUSSETZUNGEN FUER DIE ZULAESSIGKEIT DER KLAGE – BEZEICHNUNG VON SCHAUMWEINEN – VORAUSSETZUNGEN FUER DIE VERWENDUNG DES BEGRIFFS „CREMANT”. 1. Nichtigkeitsklage ° Natürliche oder juristische Personen ° Handlungen, die sie unmittelbar und individüll betreffen ° Verordnung, die die Verwendung des Begriffs „crémant” in zwei bestimmten Mitgliedstaaten hergestellten Schaumweinen vorbehält ° Inhaber einer diesen Begriff enthaltenden Marke, der ihn herkömmlicherweise für in einem anderen Mitgliedstaat hergestellte Schaumweine verwendet (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2). 2. Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern ° Bezeichnung und Aufmachung der Weine ° Verwendung des Begriffs „crémant”, die nach einer besonderen Methode in zwei Mitgliedstaaten hergestellten Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete vorbehalten ist ° Trotz eines herkömmlichen Gebrauchs verbotene Verwendung für nach derselben Methode in einem anderen Mitgliedstaat hergestellte Weine ° Rechtswidrigkeit (EWG-Vertrag, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2; Verordnungen des Rates Nr. 3309/85, Artikel 6 Absatz 5a Buchstabe b, und Nr. 2045/89, Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwar hat eine Verordnungsbestimmung, die die Verwendung des Begriffs „crémant” unter besonderen Bedingungen in zwei Mitgliedstaaten hergestellten Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete vorbehält, im Hinblick auf die Kriterien des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter, da sie für die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer im allgemeinen gilt; es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß sie einige von ihnen individüll betreffen kann. Daher befindet sich ein in einem dritten Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete herstellt und vertreibt und das lange vor Erlaß der Bestimmung in diesem Mitgliedstaat ein eben diesen Begriff enthaltendes Markenzeichen eintragen ließ und sowohl vor als auch nach dieser Eintragung verwendete, in einer Situation, die es im Hinblick auf die genannte Vorschrift aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt, da diese Vorschrift das Unternehmen an der Nutzung seines Markenzeichens hindert.

2. Der in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages niedergelegte Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft, der auch das in Artikel 7 Absatz 1 des Vertrages enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit umfasst, verlangt, daß vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, daß eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Daraus folgt, daß eine Differenzierung der Bedingungen für die Erzeugung oder den Verbrauch eines Erzeugnisses, das unter eine gemeinsame Marktorganisation fällt, nur aufgrund objektiver Kriterien zulässig ist, die eine angemessene Verteilung der Vor- und Nachteile auf die Betroffenen gewährleisten, ohne nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu unterscheiden.

Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2045/89, der in Artikel 6 der Verordnung Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure einen Absatz 5a Buchstabe b einfügt, der die Verwendung des Begriffs „crémant” in zwei Mitgliedstaaten hergestellten Weinen vorbehält und somit die Verwendung dieses Begriffs zur Bezeichnung von Schaumweinen verhindert, die unter denselben Bedingungen in einem dritten Mitgliedstaat hergestellt und unter einem in diesem Mitgliedstaat eingetragenen und eben diesen Begriff enthaltenden Markenzeichen verkauft werden, behandelt vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich. Der Umstand, daß dieser Begriff den in zwei Mitgliedstaaten hergestellten Weinen vorbehalten wird, kann jedoch nicht wirksam auf der Grundlage einer herkömmlichen Verwendung gerechtfertigt werden, weil dabei eine Verwendung dieses Begriffs für Weine derselben Art in dem dritten Staat ausser acht gelassen wird, die selbst herkömmlich ist; ebensowenig ist eine wirksame Rechtfertigung aufgrund einer Herkunftsangabe möglich, die angeblich mit dem betreffenden Begriff verbunden ist, weil dieser Begriff im wesentlichen auf der Grundlage der Herstellungsart des Erzeugnisses und nicht auf der Grundlage seiner Herkunft zugewiesen wird. Daraus ergibt sich, daß diese unterschiedliche Behandlung objektiv nicht gerechtfertigt ist und daß diese Vorschrift folglich für nichtig zu erklären ist.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 173 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2; EWGV 3309/85 Art. 6 Abs. 5a Buchs. b; EWGV 2045/89 Art. 1 Nr. 2 Buchst. c

 

Beteiligte

Codorníu SA

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1) Artikel 1 ...

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