Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: RAAD VAN BEROEP ' S-GRAVENHAGE – NIEDERLANDE. SOZIALE SICHERHEIT. VERPFLICHTUNG DES HAUPTUNTERNEHMERS, VOM SAEUMIGEN SUBUNTERNEHMER NICHT ENTRICHTETE SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAEGE ZU ENTRICHTEN. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Gemeinschaftsregelung. Sachlicher Geltungsbereich. Nationale Rechtsvorschriften, die die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats koordinieren. Einbeziehung. Gesamtschuldnerische Haftung des Hauptunternehmers für die vom zahlungsunfähigen Subunternehmer nicht entrichteten Sozialbeiträge. Ausschluß
Leitsatz (amtlich)
1. Ein nationales Gesetz, das die Koordinierung der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats sichern soll, fällt unabhängig davon in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, ob es in der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats genannt wird.
2. Nationale Vorschriften, die vorsehen, daß ein Hauptunternehmer unabhängig davon, ob ihm Betrug vorzuwerfen ist, für die Zahlung der nicht entrichteten Beiträge und Beitragsvorschüsse gesamtschuldnerisch haftet, die ein zahlungsunfähiger Subunternehmer im Zusammenhang mit der Verrichtung von Tätigkeiten durch Arbeitnehmer schuldet, die er im Rahmen einer vom Hauptunternehmer in Auftrag gegebenen Arbeit beschäftigt, können nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen.
Denn zwischen solchen Vorschriften und dem sachlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung besteht, selbst wenn sie in einem Gesetz enthalten sind, das in diesen Geltungsbereich fällt, kein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang, da sie für den Hauptunternehmer eine Haftung begründen, die nicht auf dem Bestehen eines Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnisses zwischen ihm und den Arbeitnehmern, für die die Beiträge geschuldet werden, sondern darauf beruht, daß er die Dienste eines Subunternehmers in Anspruch genommen hat, der seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist, oder letztlich eine Verpflichtung darstellen, den Verlust an Einnahmen auszugleichen, den eine Einrichtung der sozialen Sicherheit erlitten hat.
Normenkette
EGVtr Art. 51
Beteiligte
Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid |
Tenor
1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten Fassung gilt für Rechtsvorschriften, die, wie die Coördinatiewet Sociale Verzekering, die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats koordinieren.
2) Vorschriften, die, wie Artikel 16b Absätze 5 und 8 der Coördinatiewet Sociale Verzekering, den Hauptunternehmer mit den vom zahlungsunfähigen Subunternehmer nicht entrichteten Beiträgen der sozialen Sicherheit belasten, fallen nicht in den Geltungsbereich der vorerwähnten Verordnung Nr. 1408/71.
Gründe
1 Der Raad van Beröp Den Haag hat mit Beschluß vom 26. Juni 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ° in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) kodifizierten Fassung ° und des Artikels 51 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Rheinhold & Mahla NV (im folgenden: Rheinhold) und dem Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid (Vorstand der Wirtschaftsvereinigung für die Metallindustrie zur Durchführung der Sozialversicherungsgesetze; im folgenden: Bedrijfsvereniging) über Sozialbeiträge, die die Bedrijfsvereniging von Rheinhold verlangt.
3 In den Jahren 1983 und 1984 führte die Van Breugel Isolatie BV (im folgenden: Van Breugel), die ihren Gesellschaftssitz in den Niederlanden hat, als Subunternehmer für Rechnung von Rheinhold, die eine Gesellschaft belgischen Rechts ist, in Belgien Isolierungsarbeiten durch.
4 1985 fiel Van Breugel nach finanziellen Schwierigkeiten in Konkurs. Bei der Liquidation stellte sich heraus, daß diese Firma an die Bedrijfsvereniging ° den mit der Erhebung der Sozialbeiträge in dem Wirtschaftssektor, dem Van Breugel angehört, betrauten Träger ° verschiedene Beiträge nicht bezahlt hatte, die sie ihr aufgrund der Arbeit schuldete, die ihre in den Niederlanden ansässigen Arbeitnehmer im Rahmen des oben erwähnten Subunternehmervertrags verrichtet hatten. Der Gesamtbetrag der nicht entrichteten Beiträge belief sich auf 49 263,4...