Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhr, Rindfleisch, Mazedonien, Einfuhrabschöpfung, Ermäßigung
Leitsatz (amtlich)
Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 545/92 des Rates vom 3. Februar 1992 über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien und den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro und die Verordnung (EWG) Nr. 859/92 der Kommission vom 3. April 1992 mit den Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien sowie den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro sind dahin auszulegen, daß im September und Oktober 1992 getätigte Einfuhren von Rindfleisch der Sorte Baby-Beef mit Ursprung in und Herkunftaus der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dessen Herkunftsbescheinigungen von der vor der Kündigung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien durch die Gemeinschaft zuständigen jugoslawischen Stelle ausgestellt wurden, nicht in den Genuß der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 vorgesehenen Regelung über die Ermäßigung der Einfuhrabschöpfung kommen können, auch wenn die neue, für die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zuständige Stelle noch nicht bestimmt war, als die Einfuhren erfolgten.
Normenkette
EWGV 545/92 Art. 7; EWGV 859/92
Beteiligte
Amministrazione delle Finanze dello Stato |
Verfahrensgang
Tribunale di Treviso (Italien) |
Tatbestand
Gemeinsame Handelspolitik - Verordnungen (EWG) Nrn. 545/92 und 859/92 - Einfuhr von Rindfleisch der Sorte .Baby-Beef' mit Ursprung in und Herkunft aus der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft - Zur Ausstellung von Herkunftsbescheinigungen zuständige Stelle
In der Rechtssache C-230/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunale civile e penale Treviso (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Amministrazione delle Finanze dello Stato
gegen
Schiavon Silvano, in Konkurs,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 545/92 des Rates vom 3. Februar 1992 über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien und den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro (ABl. L 63, S. 1) sowie 859/92 der Kommission vom 3. April 1992 mit den Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien sowie den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro (ABl. L 89, S. 26)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richter G. Hirsch und V. Skouris,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
-der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato I. M. Braguglia,
-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Stancanelli, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2000,
folgendes
Urteil
1. Mit Beschluß vom 10. Juni 1998, der am 30. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Tribunale civile e penale Treviso gemäßArtikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 545/92 des Rates vom 3. Februar 1992 über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien und den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro (ABl. L 63, S. 1) sowie 859/92 der Kommission vom 3. April 1992 mit den Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien sowie den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro (ABl. L 89, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Amministrazione delle Finanze dello Stato (Staatliche Finanzverwaltung; nachfolgend: Finanzverwaltung) und dem Unternehmen italienischen Rechts Schiavon Silvano, in Konkurs, vertreten durch seinen Konkursverwalter, (nachfolgend: Schiavon) wegen der Einfuhr von Rindfleisch der Sorte Baby-Beef mit Ursprung in und Herkunft aus der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft.
Der rechtliche Rahmen
3. Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (nachfolgend: Kooperationsabkommen EWG-Jugoslawien) wurde am 2. April 1980 in Belgrad von den Mitgliedstaaten ...