Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Dopingkontrollregeln des Internationalen Olympischen Komitees. Unvereinbarkeit mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und denen über die Dienstleistungsfreiheit. Beschwerde. Zurückweisung
Beteiligte
Meca-Medina und Majcen / Kommission |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2004 in der Rechtssache T-313/02 (Meca-Medina und Majcen/Kommission) wird aufgehoben.
2. Die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene, unter der Nummer T-313/02 eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. August 2002 über die Zurückweisung der Beschwerde der Kläger wird abgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge.
4. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 22. Dezember 2004,
David Meca-Medina, wohnhaft in Barcelona (Spanien),
Igor Majcen, wohnhaft in Ljubljana (Slowenien),
Prozessbevollmächtigte: J.-L. Dupont und M.-A. Lucas, avocats,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch O. Beynet und A. Bouquet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, A. Borg Barthet und A. Ø Caoimh,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2006,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. März 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Kläger Meca-Medina und Majcen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2004 in der Rechtssache T-313/02 (Meca-Medina und Majcen/Kommission, Slg. 2004, II-3291, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 1. August 2002 abgewiesen hat, mit der die von den Klägern gegen das Internationale Olympische Komitee (IOC) erhobene Beschwerde auf Feststellung der Unvereinbarkeit bestimmter vom IOC erlassener und vom Internationalen Schwimmverband (FINA) durchgeführter Vorschriften und bestimmter Dopingkontrollpraktiken mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit zurückgewiesen wurde (COMP/38158 – Meca-Medina und Majcen/IOC, im Folgenden: streitige Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Das Gericht hat die fragliche Anti-Doping-Regelung (im Folgenden: „streitige Anti-Doping-Regelung”) in den Randnummern 1 bis 6 des angefochtenen Urteils folgendermaßen zusammengefasst:
- „Das … IOC ist die höchste Instanz der Olympischen Bewegung, in der verschiedene internationale Sportverbände, darunter … [die] FINA, zusammengefasst sind.
- Die FINA führt mit ihren Doping Control Rules (zur fraglichen Zeit geltende Dopingkontrollregeln, im Folgenden: DC) den Anti-Doping-Code der Olympischen Bewegung auf dem Gebiet des Schwimmens durch. Regel 1.2a DC definiert das Doping als einen Verstoß, bei dem eine verbotene Substanz im Gewebe oder in der Körperflüssigkeit eines Sportlers gefunden wird. Diese Definition entspricht der von Artikel 2 Absatz 2 des genannten Anti-Doping-Codes, wonach als Doping das Vorhandensein einer verbotenen Substanz im Körper eines Athleten oder deren Verwendung oder die Verwendung einer verbotenen Methode bezeichnet wird.
- Das Nandrolon und seine Metaboliten Norandrosteron (NA) und Noretiocholanolon (NE) (im Folgenden insgesamt Nandrolon genannt) sind verbotene Anabolika. In der Praxis der 27 beim IOC und der FINA akkreditierten Labore und zur Berücksichtigung einer möglichen körpereigenen und mithin nicht vorwerfbaren Nandrolonproduktion wird allerdings das Vorhandensein dieser Substanz im Körper männlicher Athleten nur jenseits eines Schwellenwerts von zwei Nanogramm (ng) pro Milliliter (ml) Urin als Doping bezeichnet.
- Beim erstmaligen Dopingverstoß mit einem Anabolikum verlangt die Regel 9.2a DC, dass der Athlet mindestens für vier Jahre gesperrt wird; jedoch kann diese Sanktion nach dem letzten Satz der Regel 9.2 DC und den Regeln 9.3 und 9.10 DC gemildert werden, wenn der Athlet beweist, dass er die verbotene Substanz nicht wissentlich eingenommen hat oder dass diese Substanz ohne Sorgfaltsverletzung seinerseits in seinen Körper gelangt ist.
- Die Sanktionen werden vom Doping Panel (Doping-Ausschuss) der FINA verhängt, dessen Entscheidungen nach Regel 8.9 DC vor dem Sportschiedsgericht (im Folgenden: TAS) angefochten werde...