Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 80/987/EWG – Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Tragweite der Ausschlussregelung in Bezug auf Schweden in Punkt G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie – Bestimmung des Staates zum Schuldner der garantierten Lohnforderungen – Folgen für die Wirkung der Richtlinie 80/987
Normenkette
Richtlinie 80/987/EWG
Beteiligte
Tenor
1. Punkt G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung gestattet es dem Königreich Schweden nicht, diejenigen Arbeitnehmer aus dem Kreis der Personen auszuschließen, denen die von der Richtlinie vorgesehene Lohngarantie zugute kommen soll, deren Angehörige Inhaber von mindestens einem Fünftel der Anteiledes Unternehmens sind, bei dem die betreffenden Arbeitnehmer angestellt sind, die aber selbst keine Anteile an diesem Unternehmen besitzen.
2. Wenn ein Mitgliedstaat sich selbst zum Schuldner der nach der Richtlinie 80/987 garantierten Lohnforderungen bestimmt hat, kann ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte Eigentümer des Unternehmens war, bei dem er angestellt war, vor einem nationalen Gericht den Anspruch auf Befriedigung seiner Lohnforderung gegenüber diesem Mitgliedstaat geltend machen, auch wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unter Verstoß gegen die Richtlinie solche Arbeitnehmer aus dem Kreis der von der Garantie Begünstigten ausschließen, deren Angehörige Inhaber von mindestens einem Fünftel der Anteile des Unternehmens sind, die aber selbst keine Anteile an diesem Unternehmen besitzen.
Tatbestand
In der Rechtssache C-441/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom schwedischen Högsta domstol in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Riksskatteverket
gegen
Soghra Gharehveran
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) geänderten Fassung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. La Pergola (Berichterstatter), L. Sevón, M. Wathelet und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Riksskatteverk, vertreten durch N.-B. Morgell, verksjurist, und R. Viksten, advokat;
- von Frau Gharehveran, vertreten durch S. Jernryd, advokat;
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Oldfelt und J. Sack, als Bevollmächtigte;
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. März 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1. Der Högsta domstol hat mit Beschluss vom 11. November 1999, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. November 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23, nachfolgend: Richtlinie) in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1, nachfolgend: Beitrittsakte) geänderten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Riksskatteverk (Steuerverwaltung) und der Klägerin Gharehveran über deren Anspruch auf eine Zahlung nach dem Lönegarantilag (1992:497) (Lohngarantiegesetz) im Anschluss an die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unternehmens, bei dem sie angestellt war.
Rechtlicher Rahmen
Das Gemeinschaftsrecht
3. Mit der Richtlinie soll den Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Mindestmaß an Schutz gewährleistet werden. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie insbesondere spezielle Garantien für die Befriedigung nichterfüllter Lohnansprüche vor.
4. Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie gilt diese für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die ...