Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialpolitik. Richtlinie 1999/70/EG. EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Paragraf 4. Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor. Nationale Wettbewerbsbehörde. Stabilisierungsverfahren. Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer als Berufsbeamte ohne öffentliches Auswahlverfahren. Festlegung des Dienstalters. Keine Berücksichtigung der im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen zurückgelegten Dienstzeiten. Diskriminierungsverbot
Beteiligte
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato |
Tenor
Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Berücksichtigung von Dienstzeiten, die ein bei einer Behörde befristet beschäftigter Arbeitnehmer zurückgelegt hat, zur Festlegung seines Dienstalters bei seiner unbefristeten Einstellung durch diese Behörde als Berufsbeamter im Rahmen eines besonderen Verfahrens zur Stabilisierung seines Arbeitsverhältnisses vollständig ausschließt, entgegensteht, es sei denn, dieser Ausschluss ist durch „sachliche Gründe” im Sinne von Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 gerechtfertigt. Der bloße Umstand, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer diese Dienstzeiten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags oder -verhältnisses zurückgelegt hat, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidungen vom 29. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juni 2011, in den Verfahren
Rosanna Valenza (C-302/11 und C-304/11),
Maria Laura Altavista (C-303/11),
Laura Marsella,
Simonetta Schettini,
Sabrina Tomassini (C-305/11)
gegen
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Richters U. Lõhmus in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter A. Arabadjiev und C. G. Fernlund (Berichterstatter),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Frau Valenza und Frau Altavista, vertreten durch G. Pafundi, avvocato,
- von Frau Marsella, Frau Schettini und Frau Tomassini, vertreten durch G. Arrigo und G. Patrizi, avvocati,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und C. Cattabriga als Bevollmächtigte,
- aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Paragrafen 4 und 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) enthalten ist.
Rz. 2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten von Frau Valenza, Frau Altavista, Frau Marsella, Frau Schettini und Frau Tomassini gegen die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (im Folgenden: AGCM) wegen deren Weigerung, bei der Festlegung ihres Dienstalters anlässlich ihrer unbefristeten Einstellung als Berufsbeamte im Rahmen eines besonderen Verfahrens zur Stabilisierung ihres Arbeitsverhältnisses die zuvor bei derselben Behörde im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70, die auf Art. 139 Abs. 2 EG gestützt ist, geht hervor, dass die Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung ihren Willen bekundet haben, durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern und einen Rahmen zu schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse verhindert.
Rz. 4
Mit der Richtlinie 1999/70 soll nach ihrem Art. 1 „die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE und CEEP) geschlossene Rahmenvereinbarung …, die im Anhang enthalten ist, durchgeführt werden”.
Rz. 5
Art. 2 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 10. Juli 2001 nachzukommen,...