Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Dumping. Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China oder aus Malaysia versandt. Verstoß gegen das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossene Antidumping-Übereinkommen. Aufhebung von bereits entrichteten endgültigen Antidumpingzöllen. Keine Rückwirkung. Individuell betroffene Person. Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht
Normenkette
AEUV Art. 263 Abs. 4
Beteiligte
Internacional de Productos Metálicos / Kommission |
Internacional de Productos MetálicosSA |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Internacional de Productos Metálicos SA trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. März 2017,
Internacional de Productos MetálicosSA mit Sitz in Vitoria-Gasteiz (Spanien), Prozessbevollmächtigte: C. Cañizares Pacheco, E. Tejedor de la Fuente und A. Monreal Lasheras, abogados,
Klägerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch: J.-F. Brakeland, M. França und G. Luengo als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Ersten Kammer sowie der Richter J.-C. Bonichot, E. Regan, C. G. Fernlund und S. Rodin (Berichterstatter),
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Internacional de Productos Metálicos SA die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Januar 2017, Internacional de Productos Metálicos/Kommission (T-217/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:37), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 52, S. 24, im Folgenden: streitige Verordnung), abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) hat der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens, darunter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11) sowie das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: WTO-Antidumping-Übereinkommen), genehmigt.
Rz. 3
Am 26. Januar 2009 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 29, S. 1) erlassen.
Rz. 4
Am 28. Juli 2011 nahm das Streitbeilegungsgremium der WTO in der Streitsache „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China” (WT/DS 397) den Bericht des Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung an. In diesen Berichten wurde unter anderem festgestellt, dass die EU gegen bestimmte Vorschriften des WTO-Antidumping-Übereinkommens verstoßen habe.
Rz. 5
In Folge dieser Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums erließ der Rat am 4. Oktober 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/2009 (ABl. 2012, L 275, S. 1), in der er insbesondere eine Reduzierung des in der Verordnung Nr. 91/2009 vorgesehenen Antidumpingzolls vornahm.
Rz. 6
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2011, L 194, S. 6), in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 693/201...