Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umwelt. Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG. Abfallbegriff. Nahrungsabfälle, die aus der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelerzeugung stammen und für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind. Aus der Zubereitung von Speisen stammende Rückstände, die für Haustierasyleinrichtungen bestimmt sind
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie
- für ihr gesamtes Hoheitsgebiet gültige Durchführungsanweisungen erlassen hat, die insbesondere im Runderlass des Umweltministeriums vom 28. Juni 1999 mit Auslegungshinweisen zur Definition des Begriffs „Abfall” und in der Mitteilung des Gesundheitsministeriums vom 22. Juli 2002 von Leitlinien zu der Regelung über Gesundheit und Hygiene betreffend die Verwendung von aus dem Produktions- und Wirtschaftskreislauf der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelerzeugung stammenden Materialien und Nebenprodukten für Futterzwecke ausführlich dargestellt sind, nach denen Nahrungsabfälle, die aus der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelerzeugung stammen und für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind, von der Regelung über Abfälle ausgenommen sind, und
- durch Art. 23 des Gesetzes Nr. 179 vom 31. Juli 2002 betreffend umweltrechtliche Vorschriften die aus der Zubereitung fester, gekochter oder roher Speisen aller Art stammenden Rückstände, die nicht in den Vertrieb gelangt und die für Haustierasyleinrichtungen bestimmt sind, von der Regelung über Abfälle ausgenommen hat,
gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 2. Mai 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Konstantinidis als Bevollmächtigten im Beistand von G. Bambara, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus, J. N. Cunha Rodrigues und A. Ó Caoimh (Berichterstatter) sowie der Richterin P. Lindh,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. März 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie
- für ihr gesamtes Hoheitsgebiet gültige Durchführungsanweisungen erlassen hat, die insbesondere im Runderlass des Umweltministeriums vom 28. Juni 1999 mit Auslegungshinweisen zur Definition des Begriffs „Abfall” (im Folgenden: Runderlass vom Juni 1999) und in der Mitteilung des Gesundheitsministeriums vom 22. Juli 2002 von Leitlinien zu der Regelung über Gesundheit und Hygiene betreffend die Verwendung von aus dem Produktions- und Wirtschaftskreislauf der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelerzeugung stammenden Materialien und Nebenprodukten für Futterzwecke (GURI Nr. 180 vom 2. August 2002, berichtigt in GURI Nr. 245 vom 18. Oktober 2002; im Folgenden: Mitteilung von 2002) ausführlich dargestellt sind, nach denen Nahrungsabfälle, die aus der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelerzeugung stammen und für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind, von der Regelung über Abfälle ausgenommen sind, und
- durch Art. 23 des Gesetzes Nr. 179 vom 31. Juli 2002 betreffend umweltrechtliche Vorschriften (GURI Nr. 189 vom 13. August 2002; im Folgenden: Gesetz Nr. 179/2002) die aus der Zubereitung fester, gekochter oder roher Speisen aller Art stammenden Rückstände, die nicht in den Vertrieb gelangt und die für Haustierasyleinrichtungen bestimmt sind, von der Regelung über Abfälle ausgenommen hat,
gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
2 Nach Art. 1 Buchst. a und c der Richtlinie bedeutet im Sinne der Richtlinie:
„a) ‚Abfall': alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 spätestens zum 1. April 1993 ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle. Dieses Verzeichnis wird...