Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung von Kapitalanteilen ausländischer Gesellschaften, Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Veräußerungsgewinne
Leitsatz (amtlich)
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 % steuerpflichtig war.
Normenkette
EGVtr Art. 56
Beteiligte
Finanzamt Hamburg – Am Tierpark |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Freier Kapitalverkehr ‐ Steuerrecht ‐ Einkommensteuer ‐ Nationale Regelung über die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen (Aktien) an Kapitalgesellschaften“
In der Rechtssache C-436/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. September 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 2006, in dem Verfahren
Per Grønfeldt,
Tatiana Grønfeldt
gegen
Finanzamt Hamburg ‐ Am Tierpark
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann und P. Kũris sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ von Herrn und Frau Grønfeldt, vertreten durch Steuerberater A. Mutscher,
‐ des Finanzamts Hamburg ‐ Am Tierpark, vertreten durch Oberregierungsrat B. Fiedler,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, O. Patsopoulou und I. Pouli als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und G. Wilms als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 EG.
2
Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit von Herrn und Frau Grønfeldt gegen das Finanzamt Hamburg ‐ Am Tierpark (im Folgenden: Finanzamt) über die Besteuerung des Gewinns, der bei der Veräußerung von Beteiligungen an zwei Gesellschaften dänischen Rechts erzielt wurde.
Nationales Recht
3
Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 1999 S. 402) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erfasste, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich, d. h. zu mindestens 10 %, unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.
4
Nach § 17 EStG in der durch das Steuersenkungsgesetz 2001/2002 vom 23. Oktober 2000 geänderten Fassung (BGBl. I 2000 S. 1433, im Folgenden: EStG n. F.) gehörte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.
5
Die in § 52 Abs. 1 EStG n. F. und in § 52 Abs. 34a EStG in der Fassung des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 2000 S. 1790) enthaltenen Anwendungsvorschriften zu § 17 EStG n. F. führen dazu, dass bei der Veräußerung von Anteilen an nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften und damit für Beteiligungen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft § 17 EStG n. F. unabhängig von weiteren Voraussetzungen bereits ab dem Veranlagungsjahr 2001 anwendbar war. Bei der Veräußerung von Beteiligungen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften und damit für Beteiligungen an Gesellschaften deutschen Rechts war § 17 EStG n. F. im Regelfall erst ab dem Veranlagungsjahr 2002 anwendbar, so dass im Jahr 2001 entsprechende Veräußerungsgewinne erst bei einer Kapitalbeteiligung des Veräußerers von mindestens 10 % steuerpflichtig waren.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
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Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass Herr Grønfeldt als Aktionär am Grundkapital zweier Gesellschaften dänischen Rechts beteiligt war, und zwar zu 2,1 % an der Na...