Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung, fehlender Nachweis der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr, Fall einer differenzierten Erstattung, Anwendung von Sanktionen
Leitsatz (amtlich)
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass im Fall einer differenzierten Erstattung der differenzierte Teil der Erstattung weder in dem Zeitpunkt beantragt wird, in dem der in Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Antrag gestellt wird, noch in dem Zeitpunkt, in dem die in Art. 47 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Unterlagen für die Zahlung der Erstattung eingereicht werden, sondern im Zeitpunkt der Einreichung des in Art. 3 Abs. 5 dieser Verordnung genannten Dokuments. Enthält dieses Dokument Angaben, die zu einer höheren Erstattung als der zustehenden führen können, und erweisen sich diese Angaben als unzutreffend, zieht dies folglich vorbehaltlich der in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 und 7 der Verordnung Nr. 3665/87 genannten Fälle die Anwendung der in diesem Art. 11 Abs. 1 vorgesehenen Sanktion nach sich.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 11 Abs. 1
Beteiligte
Zollamt Salzburg, Erstattungen |
Verfahrensgang
UFS (Österreich) (Urteil vom 04.02.2008; Abl.EU 2007, Nr. C 183/21) |
Tatbestand
„Ausfuhrerstattung ‐ Differenzierte Erstattung ‐ Zeitpunkt der Antragstellung ‐ Ausfuhranmeldung ‐ Fehlender Nachweis der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr im Bestimmungsland ‐ Sanktion“
In der Rechtssache C-77/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Graz (Österreich), mit Entscheidung vom 4. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2008, in dem Verfahren
Dachsberger & Söhne GmbH
gegen
Zollamt Salzburg, Erstattungen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter T. von Danwitz, E. Juhász, G. Arestis und J. Malenovský,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Dachsberger & Söhne GmbH, vertreten durch O. Wenzlaff, Rechtsanwalt,
‐ der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Vollkommer und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 (ABl. L 310, S. 57) geänderten Fassung.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dachsberger & Söhne GmbH, Gesellschaft nach österreichischem Recht, und dem Zollamt Salzburg, Erstattungen, über die Ausfuhr von Schweinefleisch aus der Europäischen Gemeinschaft.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Zunächst ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen nach der Verordnung Nr. 3665/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87) zu prüfen ist, da Gegenstand des Ausgangsverfahrens die Zahlung von Ausfuhrerstattung für eine im Januar 1999 angemeldete Ausfuhr von Schweinefleisch aus der Gemeinschaft ist.
4
Art. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht vor:
„(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.
(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für
a) den anzuwendenden Erstattungssatz, wenn die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde,
b) die gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt wurde.
(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat.
(4) Der Tag der Ausfuhr ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses.
(5) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:
a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattunge...