Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer, Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG, gegenstandsbezogener Freibetrag, Kapitalbeteiligung an einer Drittlandskapitalgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen auf einen Nachlass in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen ist, während diese Vergünstigungen beim Erwerb einer solchen Beteiligung von Todes wegen gewährt werden, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat befindet, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49 ff. AEUV, sofern die genannte Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Diese Artikel sind nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, der die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betrifft.
Normenkette
EGVtr Art. 56 Abs. 1, Art. 58; AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 65
Beteiligte
Verfahrensgang
Tatbestand
„Niederlassungsfreiheit ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Direkte Besteuerung ‐ Erbschaftsteuer ‐ Verfahren zur Berechnung der Steuer ‐ Erwerb von Todes wegen einer Beteiligung als Alleingesellschafter an einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft ‐ Nationale Rechtsvorschriften, die Steuervergünstigungen für eine Beteiligung an solchen Gesellschaften ausschließen“
In der Rechtssache C-31/11
betreffend ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 2011, in dem Verfahren
Marianne Scheunemann
gegen
Finanzamt Bremerhaven
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus (Berichterstatter), A. Rosas, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und W. Mölls als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. März 2012
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 Abs. 1 AEUV und 65 AEUV.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Scheunemann und dem Finanzamt Bremerhaven (im Folgenden: Finanzamt) wegen eines Steuerbescheids über die Festsetzung der Erbschaftsteuer auf einen Nachlass, der u. a. eine Beteiligung an einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft umfasst.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages [Artikel aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam] (ABl. L 178, S. 5) lautet:
„Unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen beseitigen die Mitgliedstaaten die Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen in den Mitgliedstaaten. Zur Erleichterung der Durchführung dieser Richtlinie wird der Kapitalverkehr entsprechend der Nomenklatur in Anhang I gegliedert.“
Rz. 4
Zum Kapitalverkehr im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 88/361 werden in ihrem Anhang I unter der Rubrik XI („Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter“) u. a. Erbschaften und Vermächtnisse gezählt.
Deutsches Recht
Rz. 5
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), sieht vor: „Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterlieg[t] … der Erwerb von Todes wegen“.
Rz. 6
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der gesamte Vermögensanfall des Erblassers, der zur Zeit seines Todes ein Inländer ist, der Erbschaftsteuer. Das in einem anderen Mitgliedstaat belegene Vermögen unterliegt ihr ebenfalls.
Rz. 7
§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG bestimmt:
„(1) Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 4 bleiben vorbehaltlich des Satzes 2 insgesamt bis zu einem Wert von 225 000 Euro außer Ansatz
1. beim Erwerb von Todes wegen; …
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Wert des Vermögens im Sinne des Absatzes 4 ist mit 65 vom Hundert anzusetzen.“
Rz. 8
Nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG gelten der Freibetrag und der verminderte Wertansatz für „Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als ...