Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-268/11 P. Öffentlicher Dienst. Entscheidung der Kommission, die Übertragung von bezahltem Jahresurlaub abzulehnen, den ein Beamter während des Bezugszeitraums wegen eines lang andauernden Krankheitsurlaubs nicht in Anspruch nehmen konnte. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Grundsatz des Sozialrechts der Union. Beeinträchtigung der Einheit und der Kohärenz des Unionsrechts
Normenkette
Richtlinie 2003/88/EG
Beteiligte
Réexamen Commission / Strack |
Guido Strack, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T-268/11 P), beeinträchtigt dadurch die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union, der auch ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und insbesondere Gegenstand der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist, in Anbetracht der Auslegung dieses Anspruchs durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union missachtet hat, indem es
- Art. 1e Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union dahin ausgelegt hat, dass er nicht die Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung in der Richtlinie 2003/88 und insbesondere den bezahlten Jahresurlaub erfasse, und
- nachfolgend Art. 4 des Anhangs V des Statuts dahin ausgelegt hat, dass er impliziere, dass der Anspruch auf Übertragung des Jahresurlaubs über die in dieser Bestimmung festgelegte Grenze hinaus nur bei einer Verhinderung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beamten in Ausübung seines Dienstes gewährt werden könne.
2. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union wird aufgehoben.
3. Das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 15. März 2011, Strack/Kommission (F-120/07), wird zurückgewiesen.
4. Die Europäische Kommission trägt die Kosten, die Herrn Guido Strack durch das Überprüfungsverfahren und durch das Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstanden sind.
5. Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen durch das Überprüfungsverfahren entstandenen Kosten.
6. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen durch das Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend die Überprüfung, gemäß Art. 256 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T-268/11 P), in dem Verfahren
Europäische Kommission
gegen
Guido Strack, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Köln (Deutschland),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Strack, vertreten durch Rechtsanwalt H. Tettenborn,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers, J. Currall und H. Kraemer als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch P. Plaza Garcia, M. Bauer und J. Hermann als Bevollmächtigte,
in Anbetracht der Art. 62a und 62b Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
nach Anhörung der Generalanwältin
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das vorliegende Verfahren betrifft die Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T-268/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil vom 8. November 2012), mit dem das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 15. März 2011, Strack/Kommission (F-120/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), aufgehoben hat, durch das die Entscheidung der Kommission vom 15. März 2007, die Übertragung des von Herrn Strack im Jahr 2004 nicht genommenen Jahresurlaubs auf zwölf Tage zu beschränken (im Folgenden: streitige Entscheidung), aufgehoben worden war.
Rz. 2
Die Überprüfung erstreckt sich darauf, ob in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union, der auch ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert und insbesondere Gegenstand der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) ist, das Urteil vom 8. November 2012 dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unions...