Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen. Marktaufteilung. Beweis der Zuwiderhandlung. Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung. Verfälschung von Beweisen. Beweiskraft von Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen. Geldbußen. Ausgangsbetrag. Referenzjahr. Abschreckungsmultiplikator. Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Gleichbehandlung. Verteidigungsrechte. Begründungspflicht

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

 

Beteiligte

Siemens / Kommission

Siemens AG

Europäische Kommission

Mitsubishi Electric Corp

Toshiba Corp

 

Tenor

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Siemens AG, die Mitsubishi Electric Corp. und die Toshiba Corp. tragen die Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend drei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Mai 2011, 22. September 2011 und 23. September 2011,

Siemens AG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker, C. Steinle und M. Hörster (C-239/11 P),

Mitsubishi Electric Corp. mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollmächtigte: R. Denton, Solicitor, und K. Haegeman, advocaat (C-489/11 P),

Toshiba Corp. mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollmächtigte: J. MacLennan, Solicitor, A. Dawes, Solicitor, Rechtsanwalt A. Schulz und S. Sakellariou, dikigoros (C-498/11 P),

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Antoniadis, R. Sauer, N. Khan und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch M. Schneider und M. Moustakali als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren (C-239/11 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Safjan und J. Malenovský sowie der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2013,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssachen zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Siemens AG (im Folgenden: Siemens), die Mitsubishi Electric Corp. (im Folgenden: Mitsubishi) und die Toshiba Corp. (im Folgenden: Toshiba) die Aufhebung

  • des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Siemens/Kommission (T-110/07, Slg. 2011, II-477, im Folgenden: angefochtenes Urteil Siemens/Kommission),
  • des Urteils des Gerichts vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T-133/07, Slg. 2011, II-4219, im Folgenden: angefochtenes Urteil Mitsubishi Electric/Kommission), und
  • des Urteils des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, Slg. 2011, II-3989, im Folgenden: angefochtenes Urteil Toshiba/Kommission) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile),

mit denen das Gericht zum einen im angefochtenen Urteil Siemens/Kommission die Klage von Siemens abgewiesen hat, mit der diese beantragt hatte, die Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2008, C 5, S. 7) veröffentlicht worden ist (im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig zu erklären, soweit sie Siemens betrifft, und zum anderen in den angefochtenen Urteilen Mitsubishi Electric/Kommission und Toshiba/Kommission die mit der streitigen Entscheidung gegen Mitsubishi und Toshiba verhängten Geldbußen aufgehoben und ihre Klagen im Übrigen abgewiesen hat.

I – Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 23 („Geldbußen”) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt:

„…

(2) Die [Europäische] Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] …verstoßen …

(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen haben keinen strafrechtlichen Charakter.”

Rz. 3

Art. 25 („Verfolgungsverjährung”) der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„(1) Die Befugnis der Kommission nach den Artikeln 23 und 24 verjährt

b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen begin...

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