Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen. Antrag auf Änderung der Produktspezifikation. Schinken aus dem Schwarzwald, Deutschland (‚Schwarzwälder Schinken’). Bestimmungen über die Aufmachung im Herstellungsgebiet. Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 oder der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
Normenkette
EGV Nr. 510/2006, Art. 4 Abs. 2 Buchst. e; Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e; Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; EGV Nr. 510/2006
Beteiligte
Tenor
Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 510/2006 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind dahin auszulegen, dass das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, gemäß dem besagten Art. 4 Abs. 2 Buchst. e gerechtfertigt ist, wenn es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dieses Erfordernis, was die geschützte geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken” betrifft, durch eines der vorstehend genannten Ziele gebührend gerechtfertigt ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundespatentgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2017, in dem Verfahren
S
gegen
EA,
EB,
EC
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, C. G. Fernlund und S. Rodin (Berichterstatter),
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von S, vertreten durch J. Schwarze und Rechtsanwalt U. Gruler,
- von EC, vertreten durch Rechtsanwälte K. Sandberg und V. Schoene,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers, B. Hofstötter, I. Naglis und D. Bianchi als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12) und der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen S, einem Verband, auf der einen Seite und EA, EB und EC auf der anderen Seite über einen Beschluss, mit dem das Deutsche Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) den Antrag von S auf Änderung der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe (im Folgenden: g.g.A.) „Schwarzwälder Schinken” zurückgewiesen hat, soweit sich die Änderung auf die Angaben zum Schneiden und Verpacken bezieht.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 510/2006 sieht vor:
„Die Spezifikation enthält mindestens folgende Angaben:
…
e) die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 unter Angabe von Gründen festlegt, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder um den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten”.
Rz. 4
Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 dieser Verordnung lautet:
„Ein Antrag auf Eintragung kann nur von einer Vereinigung gestellt werden.
‚Vereinigung’ im Sinne dieser Verordnung bedeutet ungeachtet der Rechtsform oder Zusammensetzung jede Art des Zusammenschlusses von Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels. Andere Beteiligte können sich der Vereinigung anschließen. Eine natürliche oder eine juristische Person kann gemäß den in Artikel 16 Buchstabe c genannten Dur...