Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Studienbeihilfen des Europäischen Sozialfonds, Gleichsetzung von Studienbeihilfen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit
Leitsatz (amtlich)
Art. 80 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, wonach Studienbeihilfen der nationalen Einkommensteuer unterliegen, die aus Mitteln europäischer Strukturfonds finanziert und natürlichen Personen von der Behörde gewährt werden, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms mit der Durchführung des ausgewählten Projekts im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung beauftragt wurde.
Normenkette
EGV 1083/2006 Art. 80, 2 Nr. 4
Beteiligte
Regione Autonoma della Sardegna |
Agenzia delle Entrate – Direzione provinciale di Cagliari |
Regione autonoma della Sardegna- Agenzia regionale per il lavoro |
Verfahrensgang
Commissione tributaria provinciale di Cagliari (Italien) (Beschluss vom 10.07.2017; Abl.EU 2018, Nr. C 52/22) |
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale di Cagliari (provinziale Steuerkommission Cagliari, Italien) mit Entscheidung vom 10. Juli 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 24. November 2017, in dem Verfahren
Francesca Cadeddu
gegen
Agenzia delle Entrate – Direzione provinciale di Cagliari,
Regione autonoma della Sardegna,
Regione autonoma della Sardegna- Agenzia regionale per il lavoro
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Achten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer (Berichterstatter), des Richters E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Frau Cadeddu, vertreten durch G. Dore, S. Garau und A. Vinci, avvocati,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Venturini, avvocato dello Stato,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vlácil als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und P. Arenas als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 4 und Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den Frau Francesca Cadeddu gegen die Agenzia delle Entrate – Direzione provinciale di Cagliari (Steuerbehörde der Provinzdirektion Cagliari, Italien) (im Folgenden: Steuerbehörde), die Regione autonoma della Sardegna (Autonome Region Sardinien, Italien) und die Regione autonoma della Sardegna – Agenzia regionale per il lavoro (Autonome Region Sardinien – regionale Arbeitsagentur, Italien) führt. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind die Beträge, die von der Studienbeihilfe an Frau Cadeddu einbehalten wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In Art. 2 „Begriffsbestimmungen”) der Verordnung Nr. 1083/2006 heißt es:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
3. ‚Vorhaben’ ein Projekt oder ein Bündel von Projekten, das von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms oder unter ihrer Verantwortung nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird, um die Ziele der zugehörigen Prioritätsachse zu erreichen;
4. ‚Begünstigter’ einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine Einrichtung bzw. ein Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder der Einleitung und Durchführung der Vorhaben betraut sind. Bei den Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 des [EG-]Vertrags sind die Begünstigten die öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die das einzelne Projekt durchführen und Empfänger der öffentlichen Beihilfe sind;
…”
Rz. 4
Gemäß Art. 80 der Verordnung „[sorgen] die Mitgliedstaaten … dafür, dass die mit den Zahlungen beauftragten Stellen darauf achten, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so bald wie möglich und vollständig erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei ...