Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Gemeinsame Marktorganisation. Zuckersektor. Produktionsabgabe. Praktische Wirksamkeit. Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge. Anwendbarkeit der nationalen Verjährungsvorschriften. Effektivitätsgrundsatz
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 1360/2013
Beteiligte
Tenor
Die Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben ist dahin auszulegen, dass
- die Erstattung von Beträgen, die von Wirtschaftsteilnehmern im Rahmen dieser Abgaben zu Unrecht gezahlt worden sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität in Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere nach Maßgabe der dort vorgesehenen Verjährungsfristen, erfolgen muss;
- sie nationalen Vorschriften entgegensteht, die – in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte – vorsehen, dass die Verjährungsfrist für den Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben im Zuckersektor vor Inkrafttreten dieser Verordnung abläuft, was es diesen Wirtschaftsteilnehmern praktisch unmöglich macht, das ihnen durch die Unionsrechtsordnung eingeräumte Recht auf Erstattung dieser Abgaben für die von dieser Verordnung erfassten Wirtschaftsjahre auszuüben.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juni 2018, in dem Verfahren
Cargill Deutschland GmbH
gegen
Hauptzollamt Krefeld
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský und F. Biltgen,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Cargill Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ehle,
- des Hauptzollamts Krefeld, vertreten durch B. Grothe und R. M. Gleim-Arnold als Bevollmächtigte,
- der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux und M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von B. De Moor und M. Callebaut, avocats,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und B. Hofstötter als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. Juli 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben (ABl. 2013, L 343, S. 2).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Cargill Deutschland GmbH und dem Hauptzollamt Krefeld (Deutschland) wegen Erstattung der für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2004/2005 gezahlten Produktionsabgaben im Zuckersektor.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 10, 11, 13 und 23 der Verordnung Nr. 1360/2013 heißt es:
„(10) Am 27. September 2012 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 [der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. 2009, L 321, S. 1)] für ungültig und stellte fest, dass – für die Zwecke der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes je Tonne Erzeugnis – Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 [des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 2001, L 178, S. 1)] dahin gehend auszulegen sei, dass der Gesamtbetrag der Erstattungen die tatsächlich gezahlten Gesamtbeträge der Ausfuhrerstattungen...