Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. GEMEINSAMER ZOLLTARIF. RECHENMASCHINEN. AUTOMATISCHE DATENVERARBEITUNGSMASCHINEN. Auslegung. Unterschiedlichkeit je nach der technischen Entwicklung. Unzulässigkeit. Tarifpositionen. Elektronische Geräte zur Durchführung von Rechen. und von anderen Operationen. Tarifierung als „automatische Datenverarbeitungsmaschinen” im Sinne der Tarifnummer 84.53. Elementarer Charakter der Programmiersprache. Unerheblichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwar ist es im Rahmen der Einstufung der Waren im Zolltarif, wenn die technischen Entwicklungen eine andere Einstufung im Zolltarif rechtfertigen, Sache der zuständigen Organe der Gemeinschaft, dem durch eine Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs Rechnung zu tragen. Mangels einer solchen Änderung kann man nicht je nach der technischen Entwicklung zu einer unterschiedlichen Auslegung gelangen. Eine gegenteilige Auslegung würde den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Leichtigkeit der bei der Zollabfertigung vorzunehmenden Kontrollen nicht gerecht.

2. Den Kriterien der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechende elektronische Geräte zur Durchführung vorwiegend von Rechen –, aber auch von anderen Operationen, sind auch dann automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Tarifnummer 84.53 des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn sie nach einer Methode programmierbar sind, die einfacher als z. B. die Programmiersprache BASIC zu handhaben ist.

 

Beteiligte

Casio Computer Co. GmbH

Oberfinanzdirektion München

 

Tenor

Den Kriterien der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechende elektronische Geräte zur Durchführung vorwiegend von Rechen –, aber auch von anderen Operationen, die nach einer Methode programmierbar sind, die einfacher als z. B. die Programmiersprache BASIC zu handhaben ist, sind automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Tarifnummer 84.53 des Gemeinsamen Zolltarifs.

 

Gründe

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 30. April 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und insbesondere nach der Abgrenzung zwischen den Begriffen „Rechenmaschinen” der Tarifnummer 84.52 und „automatische Datenverarbeitungsmaschinen” der Tarifnummer 84.53 des GZT in der Fassung der Verordnung Nr. 3400/84 des Rates vom 27. November 1984 zur Änderung der Verordnung Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 320, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Casio Computer Co. GmbH Deutschland (im folgenden: „Firma Casio „) und der Oberfinanzdirektion München (im folgenden: „OFD „) über die Tarifierung von vier aus Japan importierten und als „programmierbare Rechner” bezeichneten Arten von elektronischen Geräten, die laut Beschreibung zur Durchführung vorwiegend von Rechen –, aber auch von anderen Operationen bestimmt und nach einer Methode programmierbar sind, die einfacher als die Programmiersprache BASIC zu handhaben ist.

3 Aufgrund von Anträgen der Firma Casio wies die OFD mit verbindlichen Auskünften vom 9. und vom 15. November 1984 die fraglichen Waren der Tarifstelle 84.52 A (Rechenmaschinen) des GZT zu. Einsprüche der Firma Casio, die auf eine Zuweisung der Waren zur Tarifstelle 84.53 B (automatische Datenverarbeitungsmaschinen) des GZT abzielten, wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die programmierbaren Rechner erfuellten nicht die Voraussetzungen der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 des GZT, da sie nicht in der Lage seien, ein in einer formalen Programmiersprache geschriebenes Verarbeitungsprogramm in die interne Maschinensprache zu übersetzen.

4 Die Firma Casio erhob hiergegen Klage beim Bundesfinanzhof. Dieser hat, um den Rechtsstreit entscheiden zu können, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

”Wie sind die Begriffe ‚Rechenmaschinen’ der Tarifnummer 84.52 und ‚automatische Datenverarbeitungsmaschinen’ der Tarifnummer 84.53 des Gemeinsamen Zolltarifs gegeneinander abzugrenzen?

Sind elektronische Geräte zur Durchführung vorwiegend von Rechen –, aber auch von anderen Operationen, die nach einer Methode programmierbar sind, die einfacher als z. B. die Programmiersprache BASIC zu handhaben ist, Rechenmaschinen im Sinne der Tarifnummer 84.52 oder automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Tarifnummer 84.53 des Gemeinsamen Zolltarifs?”

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der in Betracht kommenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 des GZT lautet:

” ‚Automatische Datenver...

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