Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 2003/55/EG. Erdgasbinnenmarkt. Staatliche Intervention in Bezug auf die Preise für die Lieferung von Erdgas nach dem 1. Juli 2007. Gemeinwohlverpflichtungen von im Gassektor tätigen Unternehmen
Beteiligte
Autorità per l'energia elettrica e il gas |
Tenor
Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG stehen einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nach dem 1. Juli 2007 eine Festlegung des Preisniveaus für die Lieferung von Erdgas durch die Bestimmung von Referenzpreisen wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen erlaubt, nicht entgegen, sofern die entsprechende Intervention
- einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dient, das darin besteht, den Preis für die Lieferung von Erdgas an den Endkunden im Rahmen des von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Situation des Erdgassektors vorzunehmenden Ausgleichs zwischen den mit der Richtlinie 2003/55 verfolgten Zielen der Liberalisierung und des erforderlichen Schutzes des Endkunden auf einem angemessenen Niveau zu halten,
- die freie Festlegung der Preise für die Lieferung von Erdgas nach dem 1. Juli 2007 nur insoweit, als es zur Erreichung eines solchen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist, und damit zwangsläufig nur für einen begrenzten Zeitraum beeinträchtigt und
- klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar ist und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen in der Europäischen Union zu den Verbrauchern sicherstellt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien) mit Entscheidung vom 15. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2008, in dem Verfahren
Federutility,
Assogas,
Libarna Gas SpA,
Collino Commercio SpA,
Sadori Gas Srl,
Egea Commerciale Srl,
E.On Vendita Srl,
Sorgenia SpA
gegen
Autorità per l'energia elettrica e il gas
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot (Berichterstatter) und E. Levits sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, G. Arestis, M. Ilešic, J. Malenovský, U. Līhmus, A. Ó Caoimh und J.-J. Kasel,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Şereşs, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Federutility, vertreten durch T. Salonico, D. Bonvegna und G. Candeloro, avvocati,
- von Assogas, vertreten durch G. Ferrari und F. Todarello, avvocati,
- der Libarna Gas SpA, der Collino Commercio SpA, der Sadori Gas Srl und der Egea Commerciale Srl, vertreten durch F. Todarello und F. Novelli, avvocati,
- der Sorgenia SpA, vertreten durch P. G. Torrani, O. Torrani und G. Malonchini, avvocati,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
- der estnischen Regierung, vertreten durch L. Uibo als Bevollmächtigten,
- der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci, B. Schima und S. Schønberg als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 2009
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Federutility, Assogas, der Libarna Gas SpA, der Collino Commercio SpA, der Sadori Gas Srl, der Egea Commerciale Srl, der E.On Vendita Srl und der Sorgenia SpA, auf dem italienischen Erdgasmarkt tätigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, und der Autorità per l'energia elettrica e il gas (im Folgenden: AEEG) über Maßnahmen, mit denen diese „Referenzpreise” für die Lieferung von Erdgas festlegt, die die Unternehmen in ihren geschäftlichen Angeboten an einen Teil ihrer Kundschaft ausweisen müssen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 2 bis 4, 18, 26 und 27 der Richtlinie 2003/55 lauten:
„(2) Die bei der Durchführung [der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204, S. 1)] gewonnenen Erfahrungen zeugen von dem Nutzen, der sich aus dem Erdgasbinnenmarkt ergeben kann in Form von Effizienzsteigerungen, Prei...