Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Art. 47 EU. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Beschluss 2004/833/GASP. Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP. Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen. Zuständigkeit der Gemeinschaft. Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Der Beschluss 2004/833/GASP des Rates vom 2. Dezember 2004 zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP im Hinblick auf einen Beitrag der Europäischen Union an die ECOWAS im Rahmen des Moratoriums über leichte Waffen und Kleinwaffen wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
3. Das Königreich Dänemark, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG, eingereicht am 21. Februar 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Petite, P. J. Kuijper und J. Enegren als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch:
Europäisches Parlament, vertreten durch R. Passos, K. Lindahl und D. Gauci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-C. Piris, R. Gosalbo Bono, S. Marquardt und E. Finnegan als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch:
Königreich Dänemark, vertreten durch A. Jacobsen, C. Thorning und L. Lander Madsen als Bevollmächtigte,
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, E. Belliard und C. Jurgensen als Bevollmächtigte,
Königreich der Niederlande, vertreten durch M. de Grave, C. Wissels und H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Caudwell und E. Jenkinson als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dashwood, Barrister,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts (Berichterstatter), A. Tizzano und G. Arestis sowie der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič, J. Malenovský und J.-C. Bonichot,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2006,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. September 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den Beschluss 2004/833/GASP des Rates vom 2. Dezember 2004 zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP im Hinblick auf einen Beitrag der Europäischen Union an die ECOWAS im Rahmen des Moratoriums über leichte Waffen und Kleinwaffen (ABl. L 359, S. 65, im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären und die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP (ABl. L 191, S. 1, im Folgenden: streitige Gemeinsame Aktion), insbesondere ihren Titel II, aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit für unanwendbar zu erklären.
Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits
Das Cotonou-Abkommen
Rz. 2
Am 23. Juni 2000 wurde in Cotonou (Benin) das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 317, S. 3, im Folgenden: Cotonou-Abkommen) unterzeichnet, das durch den Beschluss 2003/159/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. 2003, L 65, S. 27) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde. Es trat am 1. April 2003 in Kraft.
Rz. 3
In Art. 1 („Ziele der Partnerschaft”) dieses Abkommens heißt es:
„Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die [Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (im Folgenden: AKP-Staaten)] andererseits (im Folgenden die ‚Vertragsparteien’ genannt) schließen dieses Abkommen, um – im Sinne eines Beitrags zu Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfelds – die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der AKP-Staaten zu fördern und zu beschleunigen.
Die Partnerschaft ist auf das Ziel ausgerichtet, in Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen.
Diese Ziele u...