Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft. Im Mitgliedstaat des Sitzes der Gesellschaft oder in anderen Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer. Mitbestimmungsrechte. Keine gleichen Rechte
Normenkette
Richtlinie 2005/56/EG Art. 16 Abs. 2 Buchst. a, b
Beteiligte
Königreich der Niederlande |
Tenor
1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verstoßen, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um sicherzustellen, dass im Fall einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden die Arbeitnehmer in Betrieben dieser Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, die gleichen Mitbestimmungsrechte haben wie die in den Niederlanden beschäftigten Arbeitnehmer.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 9. Dezember 2011,
Europäische Kommission, vertreten durch J. Enegren und M. van Beek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Schillemans und C. Wissels als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Jarašiūunas sowie der Richter A. Ó Caoimh und C. G. Fernlund (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310, S. 1, im Folgenden: Richtlinie 2005/56) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass im Fall einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden die Arbeitnehmer in Betrieben dieser Gesellschaft, die in anderen Mitgliedstaaten gelegen sind, die gleichen Mitbestimmungsrechte haben wie die Arbeitnehmer in den Niederlanden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 2
Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/56 lautet:
„Haben die Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte in einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft nach Maßgabe dieser Richtlinie und sieht das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, nicht den gleichen Umfang an Mitbestimmung vor wie in den jeweiligen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften – einschließlich in mit Beschlussfassungsbefugnissen ausgestatteten Ausschüssen des Aufsichtsorgans – oder sieht dieses Recht nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten durch die Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Betriebe vor, so muss die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft neu geregelt werden. Hierbei sind die Grundsätze und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) [ABl. L 294, S. 1] und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer [ABl. L 294, S. 22, im Folgenden: SE-Richtlinie] anzuwenden, jedoch mit den Änderungen, die für notwendig erachtet werden, weil die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft dem einzelstaatlichen Recht des Sitzmitgliedstaats unterliegen wird. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der [SE-]Richtlinie für eine rasche Aufnahme der in Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verhandlungen sorgen, damit Verschmelzungen nicht unnötig verzögert werden.”
Rz. 3
Art. 16 („Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer”) der Richtlinie 2005/56 bestimmt:
„(1) Unbeschadet des Absatzes 2 findet auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft die Regelung für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer Anwendung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat gilt, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Regelung für die M...