Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 92/43/EWG. Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Richtlinie 79/409/EWG. Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Prüfung der Umweltverträglichkeit von Arbeiten zur Umgestaltung von Skipisten
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen,
- dass sie Maßnahmen genehmigt hat, die erhebliche Auswirkungen auf das besondere Schutzgebiet IT 2040044, Parco Nazionale dello Stelvio, haben können, ohne sie einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen;
- dass sie solche Maßnahmen genehmigt hat, ohne die Vorschriften einzuhalten, wonach die Durchführung eines Projekts im Fall negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und in Ermangelung von Alternativlösungen nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig ist, und dies nur nach Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über alle getroffenen Ausgleichsmaßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist;
- dass sie es versäumt hat, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das besondere Schutzgebiet IT 2040044, Parco Nazionale dello Stelvio, ausgewiesen worden ist, zu vermeiden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. Juli 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch: M. van Beek und D. Recchia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia und G. Fiengo als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. April 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) verstoßen hat, dass sie im Rahmen des Projekts zur Erweiterung und Umgestaltung des Skigebiets von Santa Caterina Valfurva (Pisten „Bucaneve” und „Edelweiss”) und zur Verwirklichung der entsprechenden Infrastrukturen im Hinblick auf die alpinen Skiweltmeisterschaften 2005 in dem besonderen Schutzgebiet IT 2040044, Parco Nazionale dello Stelvio (im Folgenden: Park),
- zugelassen hat, dass Maßnahmen ergriffen wurden, die erhebliche Auswirkungen auf das genannte Gebiet haben können, ohne die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf das Gebiet einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des für dieses Gebiet angestrebten Schutzes zu unterziehen und jedenfalls ohne die Vorschriften einzuhalten, wonach die Durchführung eines Projekts im Fall negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und in Ermangelung von Alternativlösungen nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses und nur nach Unterrichtung der Kommission über alle getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zulässig ist, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist;
- es versäumt hat, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden;
- es versäumt hat, das genannte Gebiet mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der insbesondere geeignet ist, das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie 79/409 aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in diesem Anhang aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen.
Gemeinschaftsrecht
2 Die Richtl...