Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Wort- und Bildmarken mit dem Wortbestandteil ‚Darjeeling’ oder ‚Darjeeling collection de lingerie’. Widerspruch des Inhabers von Unionskollektivmarken. Kollektivmarken, die aus der geografischen Angabe ‚Darjeeling’ bestehen. Wesentliche Funktion. Kollision mit angemeldeten Individualmarken. Verwechslungsgefahr. Begriff. Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen. Beurteilungskriterien
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 66 Abs. 2, Art. 8 Abs. 5
Beteiligte
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. The Tea Board trägt die Kosten im Zusammenhang mit den Hauptrechtsmitteln.
3. Delta Lingerie trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend vier Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Dezember 2015,
The Tea Board mit Sitz in Kalkutta (Indien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Maier und A. Nordemann,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Delta Lingerie mit Sitz in Cachan (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: G. Marchais und P. Martini-Berthon, avocats,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), der Richterin A. Prechal, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2017,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Mai 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinen Rechtsmitteln begehrt The Tea Board die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM – Delta Lingerie (Darjeeling) (T-624/13, EU:T:2015:743), vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM – Delta Lingerie (Darjeeling collection de lingerie) (T-625/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:742), vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM – Delta Lingerie (DARJEELING collection de lingerie) (T-626/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:741), und vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM – Delta Lingerie (Darjeeling) (T-627/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:740) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), soweit das Gericht mit ihnen seine Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. und vom 17. September 2013 (Sachen R 1387/2012-2, R 1501/2012-2, R 1502/2012-2, und R 1504/2012-2, im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen The Tea Board und Delta Lingerie teilweise abgewiesen hat.
Rz. 2
Mit ihrem Anschlussrechtsmittel begehrt Delta Lingerie die Aufhebung der angefochtenen Urteile, soweit das Gericht mit ihnen die streitigen Entscheidungen aufgehoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 22 („Schutz geographischer Angaben”) des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigt wurde, bestimmt in Abs. 2 Buchst. a:
„(2) In Bezug auf geographische Angaben bieten die Mitglieder den beteiligten Parteien die rechtlichen Mittel für ein Verbot
a) der Benutzung irgendeines Mittels in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, das auf eine das Publikum hinsichtlich der geographischen Herkunft der Ware irreführenden Weise angibt oder nahelegt, dass die fragliche Ware ihren Ursprung in einem anderen geographischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort hat;
…”
Rz. 4
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) bestimmt:
„[Union]smarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.”
Rz. 5
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung sieht vor:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenh...