Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 92/43/EWG. Erhaltung der natürlichen Lebensräume. Wild lebende Tiere und Pflanzen
Beteiligte
Kommission / Vereinigtes Königreich |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland |
Tenor
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es nicht fristgemäß alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um die sich aus der Richtlinie ergebenden Anforderungen, insbesondere gemäß
- Artikel 6 Absatz 2 im Fall Gibraltars,
- Artikel 6 Absätze 3 und 4 hinsichtlich Plänen und Projekten der Wasserentnahme und Landnutzungsplänen,
- Artikel 11,
- Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d im Fall Gibraltars,
- Artikel 12 Absatz 2,
- Artikel 12 Absatz 4,
- Artikel 13 Absatz 1,
- Artikel 14 Absatz 2,
- Artikel 15,
- Artikel 16
und außerhalb seiner Hoheitsgewässer der Richtlinie insgesamt,
vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 9. Januar 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und L. Flynn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von K. Smith, Barrister,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Klucka (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Juni 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es diese Richtlinie nicht ordnungsgemäß in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
2 Nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 hat die Richtlinie zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der EG-Vertrag Geltung hat, beizutragen.
3 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie weisen die Mitgliedstaaten besondere Schutzgebiete aus, um den Fortbestand oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu gewährleisten. Diese Gebiete sind in ein europäisches ökologisches Netz mit der Bezeichnung „Natura 2000” einzubeziehen.
4 Artikel 6 der Richtlinie regelt die nötigen Maßnahmen für den Schutz der besonderen Schutzgebiete. Artikel 11 der Richtlinie sieht die Überwachung des Erhaltungszustands der Arten und der natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse vor. Die Artikel 12 und 13 haben Schutzmaßnahmen für die Tier- und Pflanzenarten zum Gegenstand. Artikel 14 regelt die Entnahme von Exemplaren der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten aus der Natur. Artikel 15 untersagt den Gebrauch bestimmter nichtselektiver Geräte zum Fangen und Töten von wild lebenden Tieren. Artikel 16 legt die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten für bestimmte Zwecke von verschiedenen Vorschriften der Richtlinie abweichen dürfen.
5 Nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 10. Juni 1992 notifiziert.
Innerstaatliches Recht
6 Das Vereinigte Königreich hat zur Umsetzung der Richtlinie im Wesentlichen folgende im vorliegenden Fall einschlägige Rechtsakte erlassen:
- die in England, Wales und Schottland geltenden Conservation (Natural Habitats, & c.) Regulations 1994 (Naturschutzverordnung von 1994, im Folgenden: Conservation Regulations 1994);
- die in Nordirland geltenden Conservation (Natural Habitats, &c.) Regulations (Northern Ireland) 1995 (Naturschutzverordnung für Nordirland, im Folgenden: Conservation Regulations [Northern Ireland] 1995);
- die in Gibraltar geltende Nature Protection...