Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerb. Art. 81 Abs. 1 EG. Begriff ‚Vereinbarung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt’. Vereinbarung einer Reduzierung von Erzeugungskapazitäten. Rindfleisch

 

Beteiligte

Beef Industry Development Society und Barry Brothers

Competition Authority

Beef Industry Development Society Ltd

Barry Brothers (Carrigmore) Meats Ltd

 

Tenor

Eine Vereinbarung mit einem Inhalt wie dem der Mustervereinbarung der zehn Hauptrindfleischverarbeiter in Irland, die Mitglieder der Beef Industry Development Society Ltd sind, und die u. a. eine Verringerung der Verarbeitungskapazitäten in der Größenordnung von 25 % vorsieht, bezweckt eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Supreme Court (Irland) mit Entscheidung vom 8. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 20. April 2007, in dem Verfahren

Competition Authority

gegen

Beef Industry Development Society Ltd,

Barry Brothers (Carrigmore) Meats Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues und U. Lõhmus sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Competition Authority, vertreten durch V. Balaguer als Bevollmächtigte, D. McDonald und A. Collins, SC, sowie Ú. Tighe, BL, beauftragt durch D. McFadden, Solicitor,
  • der Beef Industry Development Society Ltd, vertreten durch D. O'Donnell, M. Collins und D. Barniville, SC, sowie I. McGrath, BL,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. September 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 81 Abs. 1 EG.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Competition Authority gegen die Beef Industry Development Society Ltd (im Folgenden: BIDS) und die Barry Brothers (Carrigmore) Meats Ltd (im Folgenden: Barry Brothers) über Entscheidungen der BIDS, die die Rationalisierung des Rindfleischsektors in Irland vorsehen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Rz. 3

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass der Rechtsstreit vor dem Supreme Court im Zusammenhang mit Überkapazitäten im Rindfleischsektor in Irland, insbesondere im Verarbeitungsgewerbe (Schlachtung und Entbeinung von Fleisch), steht.

Rz. 4

Eine auf gemeinsames Betreiben der irischen Regierung und der Vertreter des Rindfleischsektors 1998 durchgeführte Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Zahl der Verarbeiter von 20 auf 4 bis 6 verringert werden müsste. Dieser Bericht empfahl auch, dass die Unternehmen, die im Markt verbleiben sollten (im Folgenden: Verbleiber), diejenigen entschädigen, die veranlasst werden, auszuscheiden (im Folgenden: Ausscheidende).

Rz. 5

Eine 1999 vom Minister für Landwirtschaft und Ernährung eingerichtete Arbeitsgruppe kam zu ähnlichen Ergebnissen und empfahl die Errichtung eines Entschädigungsfonds durch die Verarbeiter.

Rz. 6

Gemäß diesen Empfehlungen errichteten die zehn Hauptverarbeiter am 2. Mai 2002 BIDS. Diese bereitete einen Entwurf für einen Rationalisierungsplan vor, der insbesondere eine Verringerung der Verarbeitungskapazitäten in der Größenordnung von 25 % vorsah, was einer Jahreskapazität von ungefähr 420 000 Rindern entsprach.

Rz. 7

BIDS wollte dieses Ziel durch Vereinbarungen zwischen den Verbleibern und den Ausscheidenden nach einer Mustervereinbarung erreichen, deren Hauptinhalt in der folgenden Randnummer zusammengefasst wird.

Rz. 8

Diese Mustervereinbarung sieht vor, dass die Verbleiber die Ausscheidenden entschädigen, wobei der Betrag dieser Entschädigung von den Parteien bestimmt wird. BIDS zahlt diese Entschädigungen an die Ausscheidenden. Die Verbleiber zahlen an BIDS einen Beitrag von zwei Euro pro Tier im Rahmen ihres herkömmlichen Verarbeitungsanteils und darüber hinausgehend elf Euro. Im Gegenzug verpflichten sich die Ausscheidenden,

  • ihre Verarbeitungsanlagen zu verschrotten oder unbrauchbar zu machen oder sie nur an Personen zu verkaufen, die außerhalb der Insel Irland ansässig sind, oder gegebenenfalls an Verbleiber, wenn diese sie als Reserveanlage oder als Ersatzteile verwenden;
  • den Grundbesitz, auf dem diese Anlagen sich befanden, während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht für die Rinderverarbeitung zu verwenden und
  • mit den Verbleibern zwei Jahre lang auf dem Markt der Rindfleischverarbeitung in Irland nicht in Wettbewerb zu treten.

Rz. 9

Barry Brothers ist eine Gesellschaft zur Verarbeitung von Rindfleisch. Sie schloss mit BIDS eine Vereinbarung des in der vorherigen Randn...

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