Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Digitalfernsehen. Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten. Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen. Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden. Begriff der staatlichen Beihilfe. Vorteil. Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Definition. Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten
Beteiligte
Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission |
Comunidad Autónoma de Galicia |
Redes de Telecomunicación Galegas RetegalSA(Retegal) |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T-463/13 und T-464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), wird aufgehoben.
2. Der Beschluss 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 ([C 23/2010] [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat, wird für nichtig erklärt.
3. Die Europäische Kommission trägt die der Comunidad Autónoma de Galicia (Autonome Gemeinschaft Galicien, Spanien) und der Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (Retegal) durch das vorliegende Rechtsmittel und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.
4. Die SES Astra SA trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. Februar 2016,
Comunidad Autónoma de Galicia,
Redes de Telecomunicación Galegas RetegalSA(Retegal) mit Sitz in Santiago de Compostela (Spanien),
Prozessbevollmächtigte: F. J. García Martínez und B. Pérez Conde, abogados,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch P. Němečková, É. Gippini Fournier und B. Stromsky als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
SES Astra SA mit Sitz in Betzdorf (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: F. González Díaz und V. Romero Algarra, abogados, sowie F. Salerno, avocat,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters C. Lycourgos,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Comunidad Autónoma de Galicia (Autonome Gemeinschaft Galicien, Spanien) und die Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (Retegal) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T-463/13 und T-464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 ([C 23/2010] [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. 2014, L 217, S. 52, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
Rz. 2
Das Gericht hat den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt in den Rn. 1 bis 22 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt er sich wie nachfolgend dargestellt zusammenfassen.
Rz. 3
Die vorliegende Rechtssache betrifft eine Reihe von Maßnahmen, die die spanischen Behörden im Rahmen des Umstiegs von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung in Spanien für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) ergriffen haben (im Folgenden: in Rede stehende Maßnahme).
Rz. 4
Für die Förderung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk schuf das Königreich Spanien einen rechtlichen Rahmen, indem es u. a. die Ley 10/2005 de Medidas Urgentes para el Impulso de la Televisión Digital Terrestre, de Liberalización de la Televisión por Cable y de Fomento del Pluralismo (Gesetz 10/2005 über Sofortmaßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, zur Liberalisierung des Kabelfernsehens und zur Förderung des Pluralismus) vom 14. Juni 2005 (BOE Nr. 142 vom 15. Juni 2005, S. 20562) und das Real Decreto 944/2005 por el que se aprueba el Plan técnico nacional de la televisión digital terrestre (Königliches Dekret 944/2005 zur Genehmigung des nationalen technischen Plans für das di...