Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftlicher Sortenschutz. Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO). Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Schutzes einer Sorte. Amtsermittlungsgrundsatz. Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO. Stichhaltige Beweise
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 Art. 20, 76; Verordnung (EG) Nr. 874/2009 Art. 51
Beteiligte
Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Ralf Schräder trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. November 2012,
Ralf Schräder, wohnhaft in Lüdinghausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Leidereiter,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch M. Ekvad als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. von Mühlendahl,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Jørn Hansson, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Würtenberger,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter S. Rodin und E. Levits (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie des Richters F. Biltgen,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2014,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. November 2014
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Schräder/CPVO – Hansson (LEMON SYMPHONY) (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem das Gericht seine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 23. Januar 2009 (Sache A 010/2007) über einen Antrag auf Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Sorte LEMON SYMPHONY (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 (ABl. L 258, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2100/94) setzt die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes u. a. voraus, dass die Sorte unterscheidbar und neu ist.
Rz. 3
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:
„Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen an dem gemäß Artikel 51 festgelegten Antragstag allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt.”
Rz. 4
In Art. 10 der Verordnung werden die Kriterien definiert, die eine Kandidatensorte für gemeinschaftlichen Schutz in Bezug auf die Neuheit erfüllen muss.
Rz. 5
Der die Nichtigerklärung dieses Schutzes betreffende Art. 20 der Verordnung sieht vor:
„(1) Das [CPVO] erklärt den gemeinschaftlichen Sortenschutz für nichtig, wenn festgestellt wird, dass
- die in Artikel 7 oder 10 genannten Voraussetzungen bei der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nicht erfüllt waren, oder
- in den Fällen, in denen der gemeinschaftliche Sortenschutz im Wesentlichen aufgrund von Informationen und Unterlagen erteilt wurde, die der Antragsteller vorgelegt hat, die Voraussetzungen des Artikels 8 oder 9 zum Zeitpunkt der Erteilung des Sortenschutzes nicht erfüllt waren, oder
- das Recht einer Person gewährt wurde, die keinen Anspruch darauf hat, es sei denn, dass das Recht auf die Person übertragen wird, die den berechtigten Anspruch geltend machen kann.
(2) Wird der gemeinschaftliche Sortenschutz für nichtig erklärt, so gelten seine in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen als von Beginn an nicht eingetreten.”
Rz. 6
In den Art. 54 und 55 der Verordnung werden die sachliche und die technische Prüfung beschrieben, der eine Pflanzensorte unterzogen werden muss, um gemeinschaftlichen Schutz zu erhalten.
Rz. 7
Für die Verfahren vor dem CPVO gilt nach Art. 75 der Verordnung folgende Regel:
„Die Entscheidungen des [CPVO] sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe oder Beweise gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich mündlich oder schriftlich äußern konnten.”
Rz. 8
Art. 76 der Verordnung lautet:
„In den Verfahren vor dem [CPVO] ermittelt das [CPVO] den Sachverhalt von Amts wegen, soweit er nach den Artikeln 54 und 55 zu prüfen ist. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgebracht worden sind, werden vom [CPVO] nicht berücksichtigt.”
Rz. 9
Art. 81 („Allgemeine Grundsätze”) der Verordnung Nr. 2100/94 bestimmt in Abs. 1:
„Soweit in dieser Verordnung oder in aufgrun...