Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unionsmarke. Anmeldung der Unionswortmarke English pink. Widerspruch des Inhabers der Wortmarke PINK LADY und von Bildmarken mit den Wortbestandteilen ‚Pink Lady’. Zurückweisung des Widerspruchs. Entscheidung eines Unionsmarkengerichts. Abänderung. Rechtskraft

 

Beteiligte

Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion / EUIPO

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Apple and Pear Australia Ltd

Star Fruits Diffusion

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Apple and Pear Australia Ltd und die Star Fruits Diffusion tragen die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. Mai 2015,

Apple and Pear Australia Ltd mit Sitz in Victoria (Australien),

Star Fruits Diffusion mit Sitz in Caderousse (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: T. de Haan, avocat, und P. Péters, advocaat,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Carolus C. BVBA mit Sitz in Nieuwerkerken (Belgien),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer sowie der Richter C. Lycourgos (Berichterstatter), E. Juhász und C. Vajda,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. April 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Apple and Pear Australia Ltd und die Star Fruits Diffusion die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. März 2015, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/HABM – Carolus C. (English pink) (T-378/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:186), soweit das Gericht mit diesem Urteil ihre Klage auf Abänderung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. Mai 2013 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ihnen und der Carolus C. BVBA (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Erwägungsgründe 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) lauten:

„(16) Die Entscheidungen über die Gültigkeit und die Verletzung der Unionsmarke müssen sich wirksam auf das gesamte Gebiet der Union erstrecken, da nur so widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte und des Markenamtes und eine Beeinträchtigung des einheitlichen Charakters der Unionsmarke vermieden werden können. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. 2001, L 12, S. 1] sollten für alle gerichtlichen Klagen im Zusammenhang mit den Unionsmarken gelten, es sei denn, dass die vorliegende Verordnung davon abweicht.

(17) Es soll vermieden werden, dass sich in Rechtsstreitigkeiten über denselben Tatbestand zwischen denselben Parteien voneinander abweichende Gerichtsurteile aus einer Unionsmarke und aus parallelen nationalen Marken ergeben. …”

Rz. 3

Gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Unionsmarke durch Eintragung erworben.

Rz. 4

Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(5) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.”

Rz. 5

Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c der Verord...

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