Normenkette
EGV 2868/95; EGV 207/2009 Art. 76 Abs. 2
Beteiligte
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Dezember 2014,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Palmero Cabezas und A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Xavier Grau Ferrer, wohnhaft in Caldes de Montbui (Spanien),
Kläger im ersten Rechtszug,
Juan Cándido Rubio Ferrer,
Alberto Rubio Ferrer,
wohnhaft in Xeraco (Spanien),
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.-C. Bonichot, C. G. Fernlund, S. Rodin (Berichterstatter) und E. Regan,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2015,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Oktober 2014, Grau Ferrer/HABM – Rubio Ferrer (Bugui va) (T-543/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:911), mit dem dieses die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Oktober 2012 (verbundene Sachen R 274/2011-4 und R 520/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Xavier Grau Ferrer einerseits und Juan Cándido Rubio Ferrer und Alberto Rubio Ferrer andererseits (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) kodifiziert.
Rz. 3
In ihrer hier anwendbaren Fassung sieht die Verordnung Nr. 207/2009 in Art. 15 („Benutzung der [Unions]marke”) Abs. 1 vor:
„Hat der Inhaber die [Unions]marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Union benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die [Unions]marke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes 1:
a) die Benutzung der [Unions]marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird;
…”
Rz. 4
Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, der den Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke regelt, bestimmt:
„Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. … Der [Widersprechende] kann innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen.”
Rz. 5
Art. 76 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen”) Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt:
„Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.”
Durchführungsverordnung
Rz. 6
In Regel 15 („Widerspruchsschrift”) Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. 1995, L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. 2005, L 172, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) heißt es:
„Die Widerspruchsschrift muss enthalten:
…
b) eine eindeutige Angabe der älteren Marke oder des älteren Rechts wie folgt:
i) Wird der Widerspruch auf eine ältere Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a oder b [der Verordnung Nr. 40/94, dessen Wortlaut identisch ist mit dem des Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009] oder auf Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung [Nr. 40/94, dessen Wortlaut identisch ist mit dem des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009] gestützt, so ist das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Eintragungsnummer der älteren Marke anzugeben, oder ob diese ältere Marke eingetragen oder angemeldet ist, außerdem sind die Mitgliedstaaten einschließlich der Benelux-Staaten zu nennen, in denen oder für die die ältere Marke geschützt ist, oder es ist gegebenenfalls anzugeben, dass es sich um eine [Unions]marke handelt;
…
e) eine Wiedergabe der älteren Marke, so wie sie eingetragen oder angemeldet wurde; ist die ältere Marke farbig, muss...