Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Kartelle. Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden. Nationale Vereinigung von Großhändlern. Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung und die Preisfestsetzung zum Gegenstand haben. Geldbußen
Beteiligte
Technische Unie / Kommission |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission) wird nur insoweit aufgehoben, als das Gericht es unterlassen hat, im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer darüber zu befinden, ob die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anzulastende übermäßig lange Dauer des gesamten Verwaltungsverfahrens einschließlich des Abschnitts vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte geeignet war, die künftigen Verteidigungsmöglichkeiten der Technische Unie BV zu beeinträchtigen.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3. Die Klage der Technische Unie BV vor dem Gericht erster Instanz wird abgewiesen, soweit sie sich teilweise auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer stützt.
4. Die Technische Unie BV trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Die in Zusammenhang mit dem ersten Rechtszug, der zum Urteil vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission) geführt hat, entstandenen Kosten sind gemäß den in Punkt 3 des Tenors des genannten Urteils festgelegten Modalitäten von der Technische Unie BV zu tragen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 26. Februar 2004,
Technische Unie BV mit Sitz in Amstelveen (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: P. Bos und C. Hubert, advocaten,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: E. Pijnacker Hordijk, advocaat,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten im Beistand von H. Gilliams, advocaat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
CEF City Electrical Factors BV mit Sitz in Rotterdam (Niederlande),
CEF Holdings Ltd mit Sitz in Kenilworth (Vereinigtes Königreich),
Prozessbevollmächtigte: C. Vinken-Geijselaers, J. Stuyck und M. Poelman, advocaten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferinnen im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter E. Juhász und E. Levits,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Dezember 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Technische Unie BV (im Folgenden: TU), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, Slg. 2003, II-5761, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben oder es zumindest in Bezug auf die Rechtssache T-6/00 aufzuheben, in der das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/117/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/33.884 – Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie [FEG und TU]) (ABl. 2000, L 39, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Sachverhalt
2 Am 18. März 1991 legten die CEF Holdings Ltd, ein im Vereinigten Königreich ansässiger Großhändler für elektrotechnisches Installationsmaterial, und ihre zwecks Ansiedelung auf dem niederländischen Markt gegründete Tochtergesellschaft CEF City Electrical Factors BV (im Folgenden gemeinsam: CEF) bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde ein, weil sie in den Niederlanden Probleme bei der Belieferung hatten.
3 Diese Beschwerde richtete sich gegen drei auf dem niederländischen Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial tätige Unternehmensvereinigungen. Neben der Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (im Folgenden: FEG) handelte es sich dabei um...