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EuGH Urteil vom 21.12.2021 - C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Luftverkehr. Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Begriffe ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen’, ‚bestätigte Buchung’ und ‚planmäßige Ankunftszeit’. Vorverlegung der Abflugzeit gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Abflugzeit. Qualifizierung. Kürzung der Ausgleichszahlung. Angebot einer anderweitigen Beförderung. Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte. Umfang

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 7-8, 14

 

Beteiligte

Azurair u.a

AD

BE

CF

JG

LH

MI

NJ

Eurowings GmbH

AG

MG

HG

Corendon Airlines

OP

flightright GmbH

Austrian Airlines AG

 

Tenor

1. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass der Fluggast über eine „bestätigte Buchung” im Sinne dieser Bestimmung verfügt, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen „anderen Beleg” im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung erhalten hat, durch den ihm die Beförderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird; dies gilt auch dann, wenn das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen keine Bestätigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten hat.

2. Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Luftfah...

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