Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung. Begriff des Leasingvertrags ohne Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstands. Begriff des Vertrags über Finanzdienstleistungen. Begriff des Dienstleistungsvertrags. Begriff des Fernabsatzvertrags. Begriff des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags. Ausnahme vom Widerrufsrecht für Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen. Kreditvertrag zum Kauf eines Kraftfahrzeugs. Anforderungen an die Angaben, die im Vertrag enthalten sein müssen. Vermutung für die Einhaltung der Informationspflicht bei Verwendung eines Regelungsmodells für die Informationen. Keine unmittelbare horizontale Wirkung einer Richtlinie. Widerrufsrecht. Beginn der Widerrufsfrist bei unvollständigen oder unrichtigen Informationen. Missbräuchlicher Charakter der Ausübung des Widerrufsrechts. Verwirkung des Widerrufsrechts. Pflicht zur vorherigen Rückgabe des Fahrzeugs im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts bei einem verbundenen Kreditvertrag
Normenkette
Richtlinie 2008/48/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. d; Richtlinie 2002/65/EG Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b; Richtlinie 2011/83/EU Art. 2 Nr. 6, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Nrn. 7-8, Art. 16 Buchst. l; Richtlinie 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1
Beteiligte
Tenor
1.Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83
dahin auszulegen, dass
ein Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug, der dadurch gekennzeichnet ist, dass weder er noch ein gesonderter Vertrag vorsieht, dass der Verbraucher das Fahrzeug bei Vertragsende kaufen muss, als „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 in ihren Geltungsbereich fällt. Dagegen fällt ein solcher Vertrag weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG noch in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates.
2.Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83
ist dahin auszulegen, dass
ein Dienstleistungsvertrag im Sinne ihres Art. 2 Nr. 6, der zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, nicht als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 eingestuft werden kann, wenn dem Vertragsschluss eine Verhandlungsphase vorausging, bei der neben dem Verbraucher ein im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelnder Vermittler körperlich anwesend war und in deren Verlauf der Verbraucher von dem Vermittler für die Zwecke dieser Verhandlungen alle in Art. 6 der Richtlinie genannten Informationen erhielt und dem Vermittler Fragen zu dem ins Auge gefassten Vertrag oder dem gemachten Angebot stellen konnte, um jeden Zweifel an der Tragweite seiner etwaigen vertraglichen Bindung an den Unternehmer auszuräumen.
3.Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Richtlinie 2011/83
ist dahin auszulegen, dass
ein Dienstleistungsvertrag im Sinne ihres Art. 2 Nr. 6, der zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wird, nicht als „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ im Sinne von Art. 2 Nr. 8 Buchst. a eingestuft werden kann, wenn der Verbraucher in der Anbahnungsphase, bevor der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen wurde, die Geschäftsräume eines Vermittlers aufsuchte, der im Namen oder Auftrag des Unternehmers zum Zweck der Aushandlung dieses Vertrags handelte, aber in einer anderen Branche als der Unternehmer tätig ist, vorausgesetzt, ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher konnte, als er die Geschäftsräume des Vermittlers aufsuchte, damit rechnen, von ihm zu kommerziellen Zwecken der Aushandlung und des Abschlusses eines Dienstleistungsvertrags mit dem Unternehmer angesprochen zu werden, und konnte überdies leicht erkennen, dass der Vermittler im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelte.
4.Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83
ist dahin auszulegen, dass
ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug, der als Fernabsatzvertrag oder als außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist, von der in dieser Bestimmu...