Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern. Rechtsbehelf gegen Entscheidungen einer nationalen Regulierungsbehörde. Begriff des von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffenen Unternehmens. Übertragung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen. Neuzuteilung der Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nach der Verschmelzung zweier Unternehmen
Normenkette
Richtlinie 2002/20/EG Art. 5 Abs. 6; Richtlinie 2002/21/EG Art. 9b, 4 Abs. 1
Beteiligte
Telekom-Control-Kommission |
Tenor
Art. 4 Abs. 1 und Art. 9b der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung sowie Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Unternehmen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Betroffener im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung angesehen werden kann, wenn dieses Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen ist, das bzw. die Partei(en) eines Verfahrens zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach dem genannten Art. 5 Abs. 6 und Adressat(en) der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ist bzw. sind, und wenn diese Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 24. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2013, in dem Verfahren
T-Mobile Austria GmbH
gegen
Telekom-Control-Kommission,
Beteiligte:
Hutchison Drei Austria Holdings GmbH, vormals Hutchison 3G Austria Holdings GmbH,
Hutchison Drei Austria GmbH, vormals Hutchison 3G Austria GmbH und Orange Austria Telecommunication GmbH,
Stubai SCA,
Orange Belgium SA,
A1 Telekom Austria AG,
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der T-Mobile Austria GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lichtenberger,
- der Telekom-Control-Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt W. Feiel,
- der Hutchison Drei Austria Holdings GmbH und der Hutchison Drei Austria GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B. Burtscher,
- der A1 Telekom Austria AG, vertreten durch Rechtsanwälte H. Kristoferitsch und S. Huber,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und L. Nicolae als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. September 2014
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 4 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) und des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung (im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der T-Mobile Austria GmbH (im Folgenden: T-Mobile Austria) und der Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: TCK) über deren Weigerung, T-Mobile Austria in einem Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Eigentümerstruktur aufgrund der Übernahme der Orange Austria Telecommunication GmbH (im Folgenden: Orange) durch die Hutchison 3G Austria GmbH, jetzt Hutchison Drei Austria GmbH (im Folgenden: Hutchison Drei Austria), die Stellung als Partei zuzuerkennen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, ein Rechtsmittel gegen die...