Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Beendigung einer finanziellen Beteiligung. Nichtigkeitsklage. Zulässigkeit. Regionale oder lokale Einheit. Rechtsakte, die diese Einheit unmittelbar und individuell betreffen. Unmittelbare Betroffenheit
Beteiligte
Regione Siciliana / Kommission |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 2005, Regione Siciliana/Kommission (T-60/03), wird aufgehoben.
2. Die Klage der Regione Siciliana auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002) 4905 der Kommission vom 11. Dezember 2002, mit der der Zuschuss, der der Italienischen Republik mit der Entscheidung C (87) 2090 026 der Kommission vom 17. Dezember 1987 über die Bewilligung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro für eine Infrastrukturinvestition in Italien (Region: Sizilien) gewährt worden war, gestrichen und der von der Kommission bereits ausgezahlte Vorschuss zurückgefordert wurde, wird als unzulässig abgewiesen.
3. Das von der Regione Siciliana gegen das in der Nr. 1 dieses Tenors genannte Urteil eingelegte Rechtsmittel hat sich erledigt.
4. Die Regione Siciliana trägt die Kosten des vorliegenden Rechtszugs sowie die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 4. Januar 2006,
Regione Siciliana, Prozessbevollmächtigter: G. Aiello, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und L. Flynn als Bevollmächtigte im Beistand von G. Faedo, avvocatessa, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter A. Borg Barthet und M. Ilešič (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Regione Siciliana die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 2005, Regione Siciliana/Kommission (T-60/03, Slg. 2005, II-4139, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002) 4905 der Kommission vom 11. Dezember 2002 (im Folgenden: streitige Entscheidung) als unbegründet abgewiesen hat; mit dieser Entscheidung war der Zuschuss, der der Italienischen Republik mit der Entscheidung C (87) 2090 026 der Kommission vom 17. Dezember 1987 über die Bewilligung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Höhe von mindestens 15 Millionen [Euro] für eine Infrastrukturinvestition in Italien (Region: Sizilien) gewährt worden war, gestrichen und der von der Kommission bereits ausgezahlte Vorschuss zurückgefordert worden.
Rechtlicher Rahmen
2 Zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne des Art. 158 EG wurden die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2052/88) und die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88) erlassen.
3 Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2052/88 lautet:
„Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen dar. Sie kommt zustande durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat, den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden und Einrichtungen …, wobei alle Parteien als Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen. Diese Konzertierung wird nachstehend als Partnerschaft bezeichnet. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung und Begleitung sowie auf die Vorausbeurteilung und die Ex...