Normenkette
Richtlinie 92/40/EWG; Richtlinie 2005/94/EG; Entscheidung 2006/105/EG; Entscheidung 2006/115/EG; Grundrechte Charta Art. 16-17, 47
Beteiligte
Érsekcsanádi Mezőgazdasági |
Érsekcsanádi Mezőgazdasági Zrt |
Bács-Kiskun Megyei Kormányhivatal |
Tenor
1. Die Entscheidungen 2006/105/EG der Kommission vom 15. Februar 2006 mit vorübergehenden Maßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Ungarn und 2006/115/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG sind dahin auszulegen, dass sie weder nationalen Maßnahmen wie den Verwaltungsakten vom 15. und 21. Februar 2006, mit denen im Verwaltungsgebiet von Csátalja und Nagybaracska (Ungarn) die Einrichtung einer Schutzzone angeordnet und die Durchfuhr von Geflügel in dieser Zone verboten wurde, noch einem Verwaltungsgutachten wie dem vom 23. Februar 2006 entgegenstehen, mit dem einem Unternehmen wie der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Genehmigung versagt wurde, in ihrem Zuchtbetrieb in Nagybaracska Puten unterzubringen.
2. Die Entscheidungen 2006/105 und 2006/115 sind dahin auszulegen, dass sie weder Vorschriften enthalten noch auf Vorschriften verweisen, die die Einführung einer Entschädigungsregelung für Schäden bezwecken, die durch die in diesen Entscheidungen vorgesehenen Maßnahmen verursacht wurden, und dass der Gerichtshof nicht dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit nationaler Rechtsvorschriften wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die keine Entschädigung für sämtliche Schäden, einschließlich des entgangenen Gewinns, vorsehen, die durch den Erlass von mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden nationalen Maßnahmen zum Schutz vor der Aviären Influenza entstanden sind, im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit zu beurteilen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Szegedi ítélőtábla (Ungarn) mit Entscheidung vom 28. Januar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2013, in dem Verfahren
Érsekcsanádi Mezőgazdasági Zrt
gegen
Bács-Kiskun Megyei Kormányhivatal
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet, des Richters E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Bács-Kiskun Megyei Kormányhivatal, vertreten durch I. Olasz und J. Kerényi als Bevollmächtigte,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Bottka, H. Krämer und B. Burggraaf als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. L 167, S. 1) und 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10, S. 16), der Entscheidungen 2006/105/EG der Kommission vom 15. Februar 2006 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Ungarn (ABl. L 46, S. 59) und 2006/115/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG (ABl. L 48, S. 28) sowie der Art. 16, 17 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Érsekcsanádi Mezőgazdasági Zrt, einem landwirtschaftlichen Tierzuchtbetrieb, und der Bács-Kiskun Megyei Kormányhivatal (Regierungsverwaltung des Komitats Bács-Kiskun) wegen der Weigerung Letzterer, der Klägerin des Ausgangsverfahrens den in Form eines entgangenen Gewinns durch Verwaltungshandeln entstandenen Schaden zu ersetzen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/40 bestimmt:
„Diese Richtlinie regelt die gemeinschaftlichen Bekämpfungsmaßnahmen, die bei Auftreten der Geflügelpest in Geflügelaufzuchtbetrieben unbeschadet der Rechtsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel anzuwenden sind.”
Rz. 4
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/94 lautet:
„In dieser Richtlinie sind festgelegt:
- bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und zur Verbesserung der Sensibilisierung und der Vorbereitung der zuständigen Behörden und der Erzeuger auf di...